Wirksamkeit eines der äußeren Form nach ungewöhnlichen Testaments

  • 1 Minuten Lesezeit

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser während eines Krankenhausaufenthaltes auf der Rückseite eines überdies auf einer Länge von ca. 3 cm eingerissenen Notizzettels der Gemeinde mit den Maßen 10 cm x 7 cm folgendes verfügt: „Mein Testament lautet …, dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders X und Y nicht im Altenheim darben muss ...“ Dieser Zettel war mit seinem Namen unterschrieben. Seine Schwester, die der ledige und kinderlose Erblasser in diversen vorangegangenen Verfügungen von Todes wegen überwiegend als Alleinerben eingesetzt hatte, war der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um ein Testament handelte, da weder ein Testierwille vorgelegen habe, noch der Erblasser das Schriftstück eigenhändig ge- und unterschrieben habe.


Wenngleich die Abfassung eines Testamentes auf einem kleinen Notizzettel ungewöhnlich schien, war nach Auffassung des OLG München, B. v. 28.01.2020, 31 Wx 229/19, zu berücksichtigen, dass der Erblasser im Krankenhaus möglicherweise nur auf diese Notizzettel Zugriff hatte, zumal er bereits in der Vergangenheit Testamente auf sog. „Werbepapier“ niedergeschrieben hatte. Nach dem Ergebnis des Schriftsachverständigengutachtens stammte es auch vom Erblasser. Hierbei genügt für den Beweis ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Das hiernach wirksam vom Erblasser errichtete Testament war auch nicht etwa durch Vernichtung widerrufen worden. Bereits aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit war die Testamentsurkunde derart fragil, dass ein Einriss jederzeit auch im Rahmen einer üblichen Benutzung des Notizzettels, z.B. durch Abreißen vom Notizblock, erfolgt sein konnte. Demgegenüber schien es fast schwieriger, den Zettel nur einzureißen, als ihn komplett durchzureißen. Demnach war die nachlassgerichtliche Annahme einer Erbfolge der Geschwister des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen nicht zu beanstanden.


Weitere Informationen auch zu anderen Themen erhalten sie unter: „www.dr-s-v-berndt.de“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten