Anforderungen an die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

  • 3 Minuten Lesezeit

Eheleute können nach § 2265 BGB ein gemeinschaftliches Testament errichten. Nach § 2267 BGB genügt es hierfür, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 09.04.2021, 3 Wx 219/20) entschied im vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Testaments wegen Formmangeln nicht gegeben seien. Der verstorbene Ehemann, der Erblasser, errichtete ein Testament mit aus der Sicht des Erblassers in der „Ich-Form“ geschriebenen Anordnungen. Es wurden im einzelnen aufgeführte Vermögenspositionen festgehalten und die zweite Ehefrau solle 75 % und der Enkelsohn 25 % des im Testament näher aufgeführten Vermögens erben. Das Testament ist unwirksam, weil die Auslegung des Testaments ergibt, dass der mit-unterschreibende Ehegatte keine eigene letztwillige Verfügung in dem Testament abgegeben hat.

Sachverhalt

Die Eheleute hatten mehrfach das jeweils eigene Testament geändert. Im vorliegenden privatschriftlichen Testament erklärte der Erblasser, dass die Ehefrau 75 % und der Enkelsohn 25 % erhalten sollen. Es wurden zu dem einzeln aufgeführten Vermögen weitere Anordnungen getroffen. Die Eheleute schrieben den in „Ich-Form“ verfassten Text abwechselnd nieder und beide unterzeichneten das Schriftstück. Die Ehefrau hat sodann einen Erbschein beantragt, welchen sie zu 75 % und den Enkelsohn zu 25 % als Erben ausweist. Dieser Erbscheinsantrag wurde durch das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Ehefrau gewendet und das OLG Düsseldorf hat der Entscheidung des Amtsgerichts Recht gegeben.

Entscheidung des OLG

Nach der Entscheidung des OLG richtete sich die Erbfolge nicht nach dem gemeinsam verfassten Testament, weil dieses unwirksam ist. Für ein wirksames gemeinschaftliches Testament ist es erforderlich, dass beide Ehegatten im Testament Verfügungen treffen. Dabei sei es irrelevant, ob diese wechselbezüglich oder einseitig sind.

Nach dem OLG ist ein Testament wegen Formmangels nichtig, wenn das Testament nicht auch eigene letztwillige Verfügungen des Schreibenden enthält. Ob beide Ehegatten Verfügungen getroffen haben, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln. Das OLG hält vorliegend fest, dass die Ehefrau keine eigene Verfügung über ihr Vermögen in dem Schriftstück getroffen hat. Hiergegen spreche auch die „Ich-Form“ (beispielsweise „ich“, „mein Vermögen“, „meine Ehefrau“ …). Weil es sich deshalb nicht um ein gemeinschaftliches Testament handelt, ist der Erbschein nicht wie beantragt zu erteilen.

Auswirkungen der Entscheidung

Auch bei einem gemeinschaftlichen Testament ist genau darauf zu achten, welche Schreib-Form verwendet wird. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte hier die „Wir-Form“ gewählt werden.

Wenn der Erblasser die Erklärung nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat – § 2247 BGB – liegt auch kein wirksames Einzeltestament vor. Dies ist nach Ansicht des OLG auch der Fall, wenn große Teile des Textes von der Ehefrau und nicht vom Erblasser geschrieben wurden.

Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen, sollten Sie sich deshalb eingehend beraten lassen, um spätere Probleme zu vermeiden.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Keßler

Beiträge zum Thema