Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallklauseln

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Regelmäßig vereinbaren Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in im Rahmen des Abschlusses eines Arbeitsvertrages die Geltung sogenannter Verfallklauseln. Nicht selten sind die entsprechenden Vereinbarungen jedoch unwirksam. Dies entschied nicht zuletzt das Bundesarbeitsgericht (kurz: BAG) im Rahmen seines Urteils vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20.

Arbeitsvertragliche Verfallklauseln, die bestimmen, dass sämtliche Ansprüche und Forderungen aus dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag, gleich ob diese auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage fußen, nach dem Ablauf einer bestimmten Frist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen, sind unwirksam. Das BAG stützt seine Entscheidung dabei darauf, dass eine derartige Vereinbarung gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoße. Nach dieser Norm kann eine Haftung wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht im Voraus durch ein Rechtsgeschäft, mithin eine vertragliche Vereinbarung, erleichtert bzw. ausgeschlossen werden.

Möchte man arbeitsvertraglich eine wirksame Verfallklausel vereinbaren, muss ausdrücklich die Haftung wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ausgenommen sein, damit die Klausel auf übrige Ansprüche Anwendung finden kann.

Haben auch Sie eine Verfallklausel in Ihrem Arbeitsvertrag oder möchten eine solche aufnehmen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Gerne stehe ich Ihnen insoweit jederzeit zur Verfügung.


Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Facchanwältin im Familienrecht

zertifizierte Verfahrensbeiständin



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