Wirksamkeit einer Freistellungsklausel

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Die Frage nach der Wirksamkeit der sofortigen Freistellung nach Kündigung war Anlass einer Entscheidung des LAG Hamm am 13.2.2015 (18 SaGa 1/15).

Es ist im Arbeitsleben durchaus legitim, in Arbeitsverträgen – besonders denen von leitenden Angestellten – eine Klausel zur Anwendung zu bringen, die eine sofortige Freistellung bei voller Bezahlung nach den Ausspruch einer Kündigung vorsieht. Wird eine solche Klausel wirksam, können Führungskräfte während der Freistellung, ihre Kontakte und ihr aktuelles Know How einbüßen.

In dem Fall, den das LAG zu entscheiden hatte, ging es darum, dass eine Chefärztin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte.

Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine o.g. Festlegung. Es hieß dort:

„Für den Fall der Kündigung dieses Dienstvertrages ist der Dienstgeber berechtigt, den Arzt unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsansprüche von der Arbeit freizustellen. Entsprechendes gilt bei einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.“

Aus Sicht der Chefärztin begannen die Probleme, als in einem anderen Bereich des Krankenhauses ein neuer Chefarzt eingestellt wurde. Zwischen ihm und ihr kam es zu Streitigkeiten. Diese führten dazu, dass der Ärztin eine Abmahnung und schließlich die Kündigung ausgesprochen wurde. Sie wurde unverzüglich freigestellt.

Neben der Kündigungsschutzklage, die von der Frau eingereicht wurde, beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung. 

Sie berief sich dazu auf ihren Beschäftigungsanspruch, den jeder Arbeitnehmer hat, und trug vor, dass die arbeitsvertragliche Regelung zur Freistellung nach einer Kündigung eine überraschende Klausel sein, die sie überdies unangemessen benachteilige. Ebenso zweifelte sie an der Wirksamkeit der Kündigung, da die Zustimmung der Mitarbeitervertretung fehlte. Die Mitarbeitervertreter sahen sich nicht in der Pflicht. Der Arbeitgeber hätte bei einem Gericht die Zustimmung ersetzen lassen müssen.

Den Grund für die Eilbedürftigkeit sah die Ärztin darin, dass sie als Chefärztin für Neurochirurgie darauf angewiesen sei, dass ihre Kenntnisse immer up to date sind. Des Weiteren drohe ihr der Verlust ihres Stammes an Privatpatienten und der Reputation.

Vor dem Arbeitsgericht gewann sie. Der Arbeitgeber ging in Berufung vor das LAG und die Frau verlor. Den Erlass einer einstweiligen Verfügung schloss da LAG aus, denn 

  • das Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung überwog ggü. dem Beschäftigungsinteresse der Arbeitnehmerin
  • die arbeitsvertragliche Klausel ist wirksam. Sie ist nicht überraschend, denn durchaus üblich in derartigen Verträgen mit Führungskräften. Sie benachteiligt auch nicht unangemessen. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine Mitarbeiterin herausragender leitender Position handelt, wird man schon im Arbeitsvertrag vereinbaren können, dass eine Freistellung nach Ausspruch der Kündigung wirksam sein soll.
  • allein der Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf genügt nicht um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen
  • für die Freistellung sprach auch, dass sie unter Fortzahlung der Vergütung erfolgte. Die Existenzgrundlage war also gesichert.
  • ein besonderes Beschäftigungsinteresse besteht nicht, denn die Kündigung ist nicht offensichtlich unwirksam.

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