WLAN im Unternehmen für Gäste oder Beschäftigte - So beachten Sie den Datenschutz.

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WLAN im Unternehmen für Gäste oder Beschäftigte - So beachten Sie den Datenschutz.

Die Zurverfügungstellung eines WLAN-Netzes für Gäste oder für Beschäftigte zeigt vielfältige Probleme auf, die man aber mit den richtigen Maßnahmen in den Griff bekommt.

Problemaufriss:

Das lange Zeit bestehende Haftungsthema für verwendete Inhalte und Surfverhalten der Nutzer besteht nach der Neufassung des § 7 Abs. 3 S. 3 TMG nicht mehr.

Problematisch bleiben aber die datenschutzrechtlichen Regelungen.

Beim zur Verfügung stellen eines WLAN-Netzes werden nämlich personenbezogene Daten verarbeitet, nächlich IP-Adresse/MAC-Adresse im Rahmen des Anmeldevorgangs. Will man etwa weitere Daten erheben, etwa für die Abrechnung eines kostenpflichtigen WLANs oder um sich wegen etwaiger entstehender Schäden Regressansprüche vorbehalten zu können und somit Adressdaten von Nutzern zu verarbeiten, benötigt man weitere Rechtstexte.

WLAN für Dienstgeräte

Die Unternehmen, die ein WLAN-Netz für Ihre Beschäftigten zur Verfügung stellen und dies auch nur für die Nutzung von dienstlich zur Verfügung gestellten Geräten gestatten, betreiben kein öffentliches Netz im Sinne des TKG und werden damit nicht zum Dienstanbieter, weil alles insoweit „im Hause“ bleibt.

WLAN für Gäste und Privatgeräte der Beschäftigten

Anders hingegen, wenn ein WLAN-Netzwerk für Gäste zur Verfügung gestellt werden soll oder aber auch für Beschäftigte für Nutzung mit ihren privaten Geräten. In beiden Fällen werden die Unternehmer sog. „Dienstanbieter“ weil sie gemäß § 3 Nr. 10 TKG „geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen“ zu erbringen haben. Damit gelten hier zum einen die datenschutzrechtlichen Regelungen der § 91 ff. TKG sowie auch die Verpflichtung zur Einhaltung des Fernmeldegesetzes, § 88 TKG, dessen Verstoß über § 206 StGB strafbewehrt ist.

Handlungsempfehlungen:

  • Benötigt werden Nutzungsverträge bzw. Nutzungsbedingungen, die als AGB hinterlegt werden. Im Rahmen einer einzuholenden Einwilligung müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer vor Beginn der WLAN-Nutzung mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären. Hierin sind insbesondere datenschutzrechtliche Einwilligungen zur Verarbeitung der notwendigen Daten und Haftungsausschlüsse mit aufzunehmen.
  • Daneben werden Datenschutzinformation nach Art. 13 f. DSGVO benötigt, die sinnvollerweise in Zusammenhang mit dem Anmeldevorgang auch bereitgehalten werden.
  • Daneben müssen sämtliche Anforderungen nach § 91 TKG erfüllt werden, zu denen auch technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gehören, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Ansonsten ähneln die Vorschriften des TKG in diesem Bereich der Anforderung der DSG VO, z.B.:
  • Zugang am besten durch Passwort schützen (SMS Versand):
  • Reichweite des WLAN auf bestimmte Zonen am besten beschränken.

Henning Koch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter (auch behördlicher) Datenschutzbeauftragter (Wirtschaftskanzlei Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB) und Geschäftsführer der RPA Datenschutz + Compliance GmbH.                  

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Foto(s): Photo by Franck on Unsplash

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