Wofür erhalten Handelsvertreter eine Delkredereprovision?
- 1 Minuten Lesezeit
Handelsvertreter vermitteln Geschäfte an Unternehmer oder schließen sie für diese ab. Aber wer trägt eigentlich das Risiko, wenn das Geschäft letztlich nicht funktioniert, weil der vermittelte Kunde nicht zahlt?
Vertragspartner werden Unternehmer und Kunde, nicht der vermittelnde Handelsvertreter. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, beispielsweise weil der Kunde insolvent ist und nicht bezahlen kann, betrifft das folglich zunächst den Unternehmer. Er bekommt kein Geld. Allerdings erhält der Handelsvertreter für ein nicht erfolgreiches Geschäft regelmäßig auch keine Provision.
Vertrag allein ist manchmal zu wenig
Mit der Vermittlung eines Geschäftes geben sich Unternehmer aber nicht immer zufrieden. Schließlich nützt es ihnen wenig, wenn Handelsvertreter zwar massenhaft Kunden anbringen, an denen letztlich aber nichts verdient werden kann. Auch um zusätzliche Schäden aus der Nichterfüllung zu vermeiden, kann das Risiko eines Zahlungsausfalles auf den Handelsvertreter übertragen werden. In Fachkreisen bezeichnet man das als „Delkredere".
Der Handelsvertreter verpflichtet sich, für die Verbindlichkeit aus dem Geschäft im Zweifel selbst einzustehen. Das heißt also, wenn der von ihm vermittelte Kunde nicht an den Unternehmer zahlt, kann der Unternehmer das Geld stattdessen vom Handelsvertreter verlangen. Diese Delkrederevereinbarung muss schriftlich und für ein oder mehrere konkrete Geschäfte vereinbart werden. Das Ergebnis ist mit einer Bürgschaft vergleichbar.
Mehr Geld für die Risikoübernahme
Aber warum sollte der Handelsvertreter sich auf so etwas einlassen? Gesetzlich ist er nämlich nicht verpflichtet, das Ausfallrisiko eines von ihm vermittelten Geschäftes zu tragen. Die Antwort ist ganz einfach: Der Handelsvertreter erhält dafür eine weitere Provision. Diese sogenannte Delkredereprovision ist in § 86b Handelsgesetzbuch (HGB) ausdrücklich geregelt.
Übernimmt der Handelsvertreter danach freiwillig das Delkredererisiko, kann er diese Delkredereprovision verlangen. Ausgenommen von der Regelung sind aber internationale Geschäfte, bei denen der Unternehmer oder der Kunde im Ausland residiert, oder wenn der Handelsvertreter eine unbeschränkte Vollmacht zum Abschluss und zur Ausführung der Geschäfte hatte.
(ADS)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
- Rechtsanwalt München Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Berlin Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Köln Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Münster Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Wiesbaden Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Bremen Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Mannheim Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Leipzig Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Hannover Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Bonn Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Freiburg im Breisgau Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Bielefeld Handelsrecht & Gesellschaftsrecht |
- Rechtsanwalt Wuppertal Handelsrecht & Gesellschaftsrecht