Wohin kommt der Hund nach der Scheidung?

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Nach einer Trennung oder einer Scheidung stellt sich meist auch die Frage, wer den gemeinsamen Hund behalten darf.

Häufig ist der Hund für den Besitzer ein sehr wichtiges Familienmitglied geworden, ähnlich einem Kind. In der Vergangenheit gab es daher immer wieder Verfahren vor dem Familiengericht, die den Umgang mit dem Hund regeln sollten. Klar entschieden ist jedoch, dass die Vorschriften über die Regelung des Umganges mit Kindern nicht auf Haustiere angewendet werden können.

Das Gesetz behandelt Tiere juristisch betrachtet wie Gegenstände. Deshalb muss die Frage, bei wem der Hund bleibt, in einem Haushaltsverfahren geklärt werden. In so einem Verfahren muss zunächst geprüft werden, ob einer der Besitzer das Alleineigentum an dem Hund hat.

Für das Alleineigentum am Hund sprechen Indizien wie der Erwerb, die Übernahme der Kosten für Steuer und Versicherung sowie der Kosten für Futter und tierärztliche Behandlungen und die Betreuung des Haustieres. Liegen nach einer Gesamtbetrachtung nicht genug Indizien für ein Alleineigentum vor, ist der Hund im Zweifel gemeinsames Eigentum der Eheleute. Dann muss eine Aufteilung nach den Maßstäben der Billigkeit erfolgen.

So einen Aufteilung hatte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vor kurzem zu entscheiden (Beschluss vom 20.02.2013 - AZ 15 UF 143/12). Dort stritten die Eheleute über das Verbleiben der drei gemeinsamen Hunde. Der Ehemann wollte einen dieser drei Hunde behalten. Ein Alleineigentum an dem Hund konnte keiner der Ehegatten beweisen. Das Gericht entschied jedoch zu Gunsten des Ehemannes, weil die anderen beiden Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Diese Entscheidung entsprach nach Ansicht des Oberlandesgerichtes der Billigkeit.

Es ist also immer eine Frage des Einzelfalles, wo der Hund nach der Trennung oder Scheidung verbleiben soll.

Rechtsanwältin Christine Andrae
Fachanwältin für Familienrecht

www.scheidung-koeln.org


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