Wohnrechtsvorbehalt an Teilen eines Grundstücks hindert den Fristbeginn nach § 2325 III BGB nicht

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Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen aus dem Nachlass an Dritte, entstehen mit dem Erbfall grundsätzliche sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, § 2325 BGB. Der verschenkte Betrag oder Gegenstand wird dabei schlicht dem Nachlass wieder zugerechnet und der Pflichtteilsanspruch erhöht sich entsprechend. Schuldner des Anspruchs ist der Erbe.

Das Gesetz sieht eine Abschmelzregelung vor, wonach Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang anzurechnen sind. Schenkungen innerhalb eines jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall werden mit jeweils 10 % weniger berücksichtigt. Zehn Jahre nach der Schenkung ist also Schluss mit der Pflichtteilsergänzung!

Die interessante Frage ist nun, wann die Frist für die Pflichtteilsergänzung zu laufen beginnt. Der BGH hat hierzu bei Grundstücksschenkungen schon früher entschieden, dass eine Leistung im Sinne des Gesetzes nicht schon dann vorliegt, wenn der (spätere) Erblasser seine Eigentümerstellung im Grundbuch aufgibt, sondern erst dann, wenn er auch auf den „Genuss“ des Gegenstands verzichtet. Bei Immobilien darf er also nicht weiter aufgrund vorbehaltener dinglicher oder schuldrechtlicher Rechte zur Nutzung berechtigt sein. Soweit der allgemeine Grundsatz.

In der Entscheidung vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob ein vorbehaltenes Wohnrecht einen solchen Verzicht darstellt und damit die 10-Jahres-Frist mit Grundbuchumschreibung zu laufen beginnt. Der BGH hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Frist zu laufen begonnen hat, betont aber ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Wichtig ist insbesondere, ob ein Nießbrauchs- oder nur ein Wohnrecht vorbehalten wurde, ob dies an der ganzen Immobilie oder nur an Teilen besteht, ob der (spätere) Erblasser wesentlichen Einfluss auf die Verwendung des Grundstücks haben soll etc.

Die Frage, ob die Frist des § 2325 III BGB zu laufen begonnen hat oder nicht, hat im Einzelfall ganz gravierende wirtschaftliche Auswirkungen. Denn im einen Fall kann wegen Zeitablaufs (zehn Jahre) ggf. gar nichts mehr geschuldet sein, wohingegen bei nicht angelaufener Frist die Pflichtteilsergänzung zu 100 % zuschlägt. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass insbesondere bei der Übertragung von Immobilien im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge – diese ist nichts anderes als eine (ggf. teilweise) Schenkung – höchste Sorgfalt bei der Prüfung und Formulierung etwaig vorzubehaltender Rechte anzuwenden ist.

In diesem Zusammenhang ist im Vorfeld eine eingehende Analyse der Mandantenwünsche erforderlich, um rechtlich das optimale Ergebnis zu erzielen. Gern bin ich Ihnen in diesem Bereich behilflich.


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