Wohnung heizen und lüften während des Urlaubs

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Vor der Abfahrt in die Ferien werden in vielen Mietwohnungen alle Rollläden verschlossen und erst nach der Rückkehr wieder geöffnet. Wie passt das aber mit der Pflicht von Mietern zusammen, regelmäßig zu heizen und zu lüften?

Mieter hat Obhutspflicht

Natürlich ist kein Mieter verpflichtet, seine Wohnung ständig zu bewohnen und auf sie aufzupassen. Er hat ein Nutzungsrecht, aber keine Nutzungspflicht. Der Mieter muss jedoch im Rahmen seiner Obhutspflicht alles ihm Zumutbare tun, um die Wohnung gegen Schäden zu sichern, dies gilt selbstverständlich auch während seiner Abwesenheit. Daher entfällt auch während der Abwesenheit des Mieters grundsätzlich nicht seine Pflicht, die Wohnung ausreichend zu heizen und zu lüften.

Mieter haftet bei Schäden durch falsches Lüften und Heizen

Bei längerer Abwesenheit sollte daher eine Vertrauensperson darum gebeten werden, ab und zu die Wohnung durchzulüften um die Bildung von Schimmel vorzubeugen. Wenn sich tatsächlich Feuchtigkeit bildet und dies auf mangelndes Lüften des Mieters zurückzuführen ist, kann er die Miete nicht mindern. Im Gegenteil haftet der Mieter dann selbst auf Schadensersatz.

Geht es in den Winterurlaub, sollte die Heizung nicht komplett ausgeschaltet werden. Auch in der Winterzeit besteht die Verpflichtung, die Wohnung ausreichend zu heizen – auch bei Abwesenheit (BGH – VIII ZR 173/66). Die Wohnung muss allerdings nur soweit geheizt werden, dass keine Frostschäden an den Wasserleitungen entstehen oder sich Schimmel ausbreitet.

Grundsätzlich ist folgendes Heiz- und Lüftungsverhalten zu empfehlen:

  • Auch im Herbst und Frühjahr (bei Anwesenheit sind) folgende Temperaturen einzuhalten: Im Wohnzimmer, Kinderzimmer und in der Küche 20°C, im Bad 21°C, nachts im Schlafzimmer 14°C.
  • Die Heizung auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz abstellen. Ständiges Auskühlen und Wiederaufheizen ist teurer als das Halten einer abgesenkten Durchschnittstemperatur.
  • Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig (ca. 5 Minuten), jedoch mindestens dreimal am Tag, ganz öffnen (Stoßlüften). Kippstellung ist wirkungslos und verschwendet Heizenergie. Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel durchführen
  • Große Mengen Wasserdampf (z. B. durch Kochen) möglichst sofort nach draußen ablüften. Auch hier durch Schließen der Zimmertüren verhindern, dass sich der Dampf in der Wohnung verteilt.
  • Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muss, weil ein Trockenraum fehlt, dieses Zimmer öfter lüften. Zimmertüre geschlossen halten; nach dem Bügeln lüften.

Fazit

Der Mieter hat die Verpflichtung auch bei seiner Abwesenheit die Wohnung ausreichend zu heizen und zu lüften. Für Schäden, die durch falsches Lüften und Heizen entstehen, haftet allein der Mieter.


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