Wohnungseigentum: Defekter Fahrstuhl muss instand gesetzt werden

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Der Eigentümer einer Eigentumswohnung im Dachgeschoss eines Hauses wollte erreichen, dass ein schon vor Jahren eingestellter Fahrstuhl des Hauses wieder in Betrieb genommen und die dazu erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer lehnte dies in einer Eigentümerversammlung ab.

Der Anfechtungsantrag des Eigentümers der Dachgeschosswohnung hatte vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken Erfolg. Da der Aufzug nicht ohne Instandsetzung in Betrieb genommen werden könne, stelle die Verweigerung der Instandsetzung durch die Mehrheit eine dauerhafte Außerbetriebnahme dar. Ebenso wie der Einbau eines Fahrstuhls sei die dauerhafte Außerbetriebnahme eine bauliche Veränderung, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden könne. Ein entgegenstehender Beschluss sei nicht nur anfechtbar, sondern mangels Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft sogar nichtig (Beschluss vom 29.11.2006 - 5 W 104/06-39). Es sei daher unerheblich, dass schon vor zwei Jahren durch Beschluss die Wiederinbetriebnahme des Fahrstuhls abgelehnt worden war.

Das OLG hat im konkreten Fall gemeint, der Beschluss sei mangels Beschlusskompetenz nichtig, weshalb es auf die Einhaltung der Anfechtungsfrist nicht ankam.

Generell ist jedoch zu empfehlen, unbedingt die Monatsfrist für die gerichtliche Anfechtung von Beschlüssen über baulichen Veränderungen einzuhalten, da sonst nach überwiegender Auffassung der Beschluss über eine bauliche Veränderung bestandskräftig und damit bindend wird, auch wenn die erforderliche Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer fehlt. 

Dies gilt erst recht, wenn zum 1.7.2007 die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft tritt. Durch die Reform will der Gesetzgeber die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft für bauliche Veränderungen erweitern, so dass zukünftig Beschlüsse über bauliche Veränderungen in aller Regel in der Monatsfrist gerichtlich angefochten werden müssen.



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