Wohnungseigentumsrecht: Das Kopfprinzip ist bei der Verwalterbestellung abdingbar

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Oktober 2011 (Az.: V ZR 253/10) klargestellt, dass auch nach der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Reform des Wohnungseigentumsrechts bei der Verwalterwahl das gesetzlich vorgesehene Kopfprinzip (Stimmrecht nach Köpfen) durch Vereinbarung des Objektsprinzips (Stimmrecht nach der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte) oder des Wert- bzw. Anteilsstimmprinzips (Stimmrecht nach der Anzahl der Miteigentumsanteile) abdingbar ist. Dem steht § 26 Abs. 1 S. 5 WEG nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft nur materielle Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters, nicht aber die Stimmengewichtung. Sie regelt nicht, ob die erforderliche Mehrheit nach Köpfen, Objekten oder Miteigentumsanteilen zusammengesetzt sein muss. Das Gericht hielt damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Es hatte bereits für die gleichlautende Vorschrift des § 26 Abs. 1 S. 4 WEG a.F. in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung entschieden, dass das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder Wertprinzips abdingbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2002, Az.: V ZB 30/02, BGHZ 152 46, 53 f.).

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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