Wohnungseigentumsrecht in Hannover: Die Zustimmung zum Verkauf der ETW nach § 12 WEG

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Beim Verkauf einer Eigentumswohnung gibt es eine unscheinbare Hürde, die sich im notariellen Kaufvertrag finden kann. Dort heißt es, dass der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) seine Zustimmung zum Verkauf erteilen muss. Geregelt ist dies in § 12 des Wohnungseigentumsgesetztes.

Im Klartext bedeutet dies, dass die Zustimmung zum Verkauf Ihrer Eigentumswohnung verweigert werden kann, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Käufers liegt. Ein solcher wiederum ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der potenzielle Käufer sich nicht an seine Pflichten als Wohnungseigentümer halten wird.

Dabei geht es wie so häufig ums Geld. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Käufer die künftigen Hausgeldzahlungen nicht leisten wird, kann und muss der Verwalter die Zustimmung verweigern. So wird ein zu erwartender Schaden von der WEG abgewendet.

Aus unserer Erfahrung gibt es aber auch zahlreiche Fälle, in denen der Verwalter seine Zustimmung zu Unrecht verweigert. Dies, weil er einen unliebsamen Erwerber verhindern will oder lediglich bloße Behauptungen aufstellt, dass ein Erwerber nicht geeignet ist, Eigentümer zu werden. Noch häufiger ist der Fall, dass die Zustimmung nicht oder nur schleppend erteilt wird.

Die Folgen sind gravierend. Ohne Verwalterzustimmung ist der notarielle Kaufvertrag schwebend unwirksam, das heißt, die Rechtswirkungen treten nicht ein. Der Notar kann den Kaufpreis nicht fällig stellen und die Bank wird Bereitstellungszinsen beanspruchen, da das Darlehen nicht abgerufen werden kann. Der Käufer erwirbt kein Eigentum und der Verkäufer erhält den Kaufpreis nicht. Letztendlich wird auch der Makler zunächst leer ausgehen, denn ohne Abschluss des Kaufvertrages, erhält er seinen Provisionsanspruch nicht.

Wenn absehbar ist, dass die Zustimmung nicht oder verzögert erteilt wird, sollte schnell reagiert werden, um die Abwicklung des Kaufvertrages nicht zu gefährden.

Wir stehen Ihnen hier als kompetenter Partner zur Seite. Meist lässt sich eine zu Unrecht verweigerte Zustimmung schnell und außergerichtlich klären.

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