Wüstenrot AG verliert in Stuttgart: Bausparvertrag nicht kündbar!

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Landgericht Stuttgart: MPH Legal Services erstreitet Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags durch Wüstenrot Bausparkasse AG (Urt. v. 26.10.2016 – Az. 21 O 271/16).

Die Chancen für Bausparkunden der Wüstenrot AG mit gekündigten Bausparverträgen stehen weiterhin gut. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.10.2016 (Az. 21 O 271/16) entschieden, dass die durch die Wüstenrot AG ausgesprochene Kündigung eines Bausparvertrags unwirksam sei.

Die Klägerin schloss am im Jahr 2001 mit der Beklagten einen Bausparvertrag unter Zugrundlegung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Sparkasse (ABB). Der Bausparvertrag ist seit 2005 zuteilungsreif. Die Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag im Jahr 2015, wobei sie ihr Kündigungsrecht im Wesentlichen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützte. Die Klägerin beantragte den unveränderten Fortbestand des Bausparvertrags.

Das Gericht gab der Klägerin recht und entschied, dass der Bausparvertrag durch die Kündigung der Wüstenrot AG nicht beendet worden ist.

Das LG Stuttgart ist der Auffassung, dass ein Kündigungsrecht nicht auf § 488 Abs. 3 gestützt werden könne, da die Parteien durch die wirksam einbezogenen ABB dieses dispositive Kündigungsrecht abbedungen haben. Damit folgt das Gericht dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Az. 9 U 151/11, noch nicht rechtskräftig), wonach eine Unkündbarkeit bejaht wurde, solange die Auszahlung des Darlehens möglich sei und der Bausparer seine hierzu erforderlichen Sparpflichten erfüllt.

Mangels voller Ansparung der vereinbarten Bausparsumme durch die Klägerin sei daher eine Kündigung nicht möglich.

Weiter bestehe kein gesetzliches Kündigungsrecht der Beklagten nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Voraussetzung für eine solches Recht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht schon die Zuteilungsreife des Bausparvertrags, sondern erst der vollständige Empfang des Darlehens durch die Beklagte als Darlehensnehmerin, also die vollständige Valutierung des Darlehensbetrags.

Aus der ABB der Beklagten ergebe sich, dass der Bausparer bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens durch die Bausparkasse zu weiteren Einzahlungen berechtigt und verpflichtet sei. Da diese Bestimmungen ausdrücklich an den Zeitpunkt der Auszahlung des Bauspardarlehens anknüpfen, könne auch nur dieser für die vollständige Valutierung maßgeblich sein.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, könne eine Kündigung auch nicht auf §§ 490 Abs. 3, 314, 313 Abs. 3 BGB gestützt werden. Weder die über 10 Jahre nicht erfolgte Inanspruchnahme des Bauspardarlehens noch die gegenwärtige Zinsentwicklung führen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Bausparvertrags.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) – vertritt bundesweit Bausparkunden (u. a. der BHW, Wüstenrot und LBS) gegenüber Bausparkassen.


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