Zählen Leiharbeiter mit, oder nicht?

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Anwalt-Tipp für Kleinere Unternehmen: Änderung der Bundesarbeitsgerichts-Rechtsprechung zum Kündigungsschutz.

Zählen bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeiter die Leiharbeiter mit?

Bekanntlich war es immer so, dass bei der Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht, zunächst zwei Fragen beantwortet werden mussten.

1.) Arbeitet der Arbeitnehmer bereits länger als ½ Jahr im Unternehmen?

2.) Sind im Unternehmen mehr als 10 (eigene) Mitarbeiter beschäftigt?

Leiharbeiter wurden nicht mitgezählt, was auch die höchstrichterliche Rechtsprechung so gesehen hat. Man konnte also beruhigt eigene Mitarbeiter kündigen, auch wenn man darüber hinaus Leiharbeiter beschäftigt hatte.

BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt seine Beurteilung solcher Fälle geändert. Danach sind auch die Leiharbeiter mitzuzählen, wenn ihr Einsatz auf einen „in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht.

Fazit: Kleine Unternehmen können künftig den Kündigungsschutz nicht einfach dadurch umgehen, indem sie den zusätzlichen Personalbedarf einfach durch Leiharbeiter abdecken. Als Ausnahme ist nur der Fall abzusehen, in welchem vorübergehende Arbeitsspitzen durch Leiharbeiter abgedeckt werden. In einem solchen Fall kann man nicht von einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf sprechen.


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