Zahlen Betriebsschließungsversicherungen eine Entschädigung in Corona-Zeiten?

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Müssen die Betriebsschließungsversicherungen Gastronomen eine Entschädigung zahlen, wenn deren Betriebe Corona bedingt geschlossen blieben?

Die Betreiber verschiedener Lokale und Gaststätten machen gegen die beklagten Versicherer Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung geltend, weil sie ihre Lokale vom 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 während des ersten Corona bedingten Lockdowns schließen mussten.

Sie fordern Entschädigungsleistungen zwischen 8.250,00 € und 162.000,00 €.

Beim LG Köln sind zwei Zivilkammern für die Klagen der Gastronomie gegen Versicherungen aus Betriebsschließungsversicherungen zuständig. Die beiden Kammern haben bereits erste Entscheidungen erlassen. Die Richter haben die Klagen überwiegend abgewiesen. In einem Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zur Höhe wird dieser Rechtsstreit später fortgesetzt.

Die Richter des Landgerichts haben in allen Verfahren die einzelnen Klauseln der jeweils zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträge genau geprüft und bei den klagabweisenden Urteilen ausgeführt, dass Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bestehe.


Der Erreger Covid 19/SARS-Cov-2 sei bei Abschluss dieser Verträge nicht bekannt und daher auch in den Bedingungen nicht enthalten gewesen. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen hielten jeweils einer Inhaltskontrolle stand. Sie seien auch ausreichend klar und deutlich formuliert. Für die Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass es sich um eine abschließende Aufzählung von versicherten Krankheiten handele. Auch entstehe dadurch keine unangemessene Benachteiligung.

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