Zahlreiche Bausparkassen bedienen sich an Notfallfonds wegen der zu hohen Zinsen

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Die SZ hat am 17. August 2017 über die „Notfall-Plünderungen“ der Bausparkassen berichtet. Diese sollen sich seit einiger Zeit aus den Notfonds bedienen, die ursprünglich eingerichtet wurden, um die Vertragszuteilung an Bausparer zu garantieren. Allerdings sorgen die dauernden Niedrigzinsphasen für erhebliche Schwierigkeiten bei den Bausparkassen, sodass diese auf Notfallfonds zur Risikoabwehr greifen.

Das Bausparen dient grundsätzlich der Finanzierung von Häuslebauern, dem Wohnungskauf oder der Renovierung. Der Ablauf eines Bausparvertrages gleicht sich in der Regel dahin gehend, dass der Bausparer über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum Beiträge zahlt und eine Bausparsumme anspart. Dafür verzinsen die Bausparkassen dem Kunden den angesparten Betrag. Sobald der Vertrag seine Zuteilungsreife erreicht hat, kann sich der Kunde das Ersparte auszahlen lassen und den noch offenen Betrag als Darlehen in Anspruch nehmen. Seit 2015 seien schätzungsweise etwa 250.000 unvollständig besparte und hoch verzinste Verträge gekündigt worden. Statt der Inanspruchnahme eines Darlehens nach Erreichen der Zuteilungsreife haben zahlreiche Bausparer die Verträge als reine Sparanlagen laufen lassen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase war die Fortführung hoch verzinster Bausparverträge eine rentable Geldanlage. Für die Bausparkassen wurde die Fortführung solch lohnenswerter Bausparverträge allerdings zunehmend teurer, sodass viele Bausparer in den letzten Monaten eine regelrechte Kündigungswelle traf.

Der „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ (FtbA) dient als Risikomittel für wirtschaftlich schlechte Zeiten. Während 2014 der FtbA noch über 2,2 Mrd. Euro verfügte, so sollen es seit Ende 2016, der SZ zufolge, nur noch 1,3 Mrd. Euro sein.

Bislang wurden seit 2014 etwa 250.000 Bausparverträge durch die Bausparkasse unter Vorbehalt des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzeitig gekündigt. Hierbei handelt es sich um eine einseitige Vertragsauflösung durch die Bausparkasse, sodass dem Bausparer bereits vorzeitig die Inanspruchnahme eines Darlehens unmöglich gemacht wird. Die Bausparkassen zahlen dann meist den Bonuszins aus, um Bausparer wirksam aus dem Vertrag zu drängen. Im Gegenzug wird ein gut verzinster Vertrag aufgegeben.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigungen gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für wirksam. Allerdings hieß es in der Urteilsbegründung, dass die Anwendung des Kündigungsrechts nach zehnjähriger Zuteilungsreife gemäß § 489 BGB nicht auf die Verträge mit vereinbarten Treurenditen, Zinsbonus oder sonstigen Boni zutrifft. Vielmehr entsteht das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in diesem Fall erst bei Zweckerreichung, also dem Erreichen des Bonus. Somit könnte eine Vielzahl von Bausparverträgen ohne rechtliche Grundlage gekündigt worden sein. Selbst Verträge, deren Erreichen der Zuteilungsreife weniger als zehn Jahre zurückliegt, werden gekündigt. Dies begründen die Bausparkassen anhand der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB in Verbindung mit § 490 dem außerordentlichen Kündigungsrecht.

Rechtliche Einschätzung

Aus rechtlicher Sicht ist das Argument der gestörten Geschäftsgrundlage problematisch. Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kann nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen und das gilt besonders nicht bei vorhersehbaren Vertragsänderungen bzw. Risiken, die die Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu tragen haben. Dazu gehören regelmäßig auch die Geldpolitik und das Risiko eines steigenden bzw. fallenden Zinsniveaus aufseiten der Bausparkassen.

Betroffene sollten anwaltlichen Rat einholen und rechtlich gegen die Kündigung vorgehen. Insbesondere dann, wenn Bausparer eine Kündigung ihrer Bausparkasse erhalten haben, obwohl das Erreichen der Zuteilungsreife weniger als zehn Jahre zurückliegt oder der Bausparvertrag anhand von vereinbarten Treueprämien oder ähnlichem gestaltet ist.

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