Zahlreiche Missbrauchsfälle im mTAN-Verfahren / Volksbanken betroffen

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Der Spiegel berichtet in seiner aktuellen Onlineausgabe, dass es offenbar zu zahlreichen betrügerisch veranlassten Überweisungen bei verschiedenen Volksbanken im Onlinebanking mittels mTAN gekommen ist. Da als Empfängerbanken verschiedene FinTech-Banken wie N26 und Fidor verwendet wurden, ist der Zahlungsverkehr zu diesen Banken seitens der betroffenen Volksbanken derzeit teilweise gesperrt.

https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/n26-und-co-volksbank-setzt-zahlungen-nach-betrugsfaellen-aus-a-1272670.html 

Überraschend ist, dass es den Betrügern offenbar gelingt, das eigentlich als verhältnismäßig sichere mTAN-Verfahren dadurch zu umgehen, dass nach einem Phishing-Angriff auf den Kunden zur Erlangung von PIN und TAN, dann durch Ersatz-SIM-Karten, die mit falschen Angaben gegenüber dem Mobilfunkanbieter erschlichen werden, auch die mTAN abgefangen werden. Das Geld wird dann ins Ausland überwiesen oder in Kryptowährungen getauscht und ist nicht mehr rückholbar.

Die Volksbanken sind nach dem Bericht des Spiegels von der hohen Professionalität der Täter überrascht.

Bedauerlich ist mal wieder, dass die Banken die Kunden aber falsch über ihre Ansprüche informieren. So sagte eine Sprecherin des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) im genannten Bericht gegenüber Spiegel, dass den Kunden kein Schaden entstehe, sie erhalten ihr Geld zurück. Voraussetzung sei, dass Kunden sorgfältig mit sensiblen Daten wie Geheimnummer (PIN) und TAN umgegangen seien. 

Dies ist deshalb falsch, da dies suggeriert, dass die Kunden bei einem unsorgfältigen Umgang selbst hafteten. Richtig ist dagegen, dass eine Haftung des Kunden nur bei grob fahrlässigem Umgang mit PIN und TAN besteht, § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB besteht. Dies ist ein feiner, aber ganz erheblicher Unterschied, so RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Denn eine leichte Fahrlässigkeit kann man Kunden durchaus vorwerfen, wenn sie auf einen Phishing-Angriff hereingefallen sind, grobe Fahrlässigkeit angesichts des professionellen Vorgehens der Täter dagegen regelmäßig nie.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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