Zahlung der Prämie bleibt aus/Arbeitgeber zahlt Bonus nicht – was ist zu tun? (Teil 1)

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Bonus- oder Prämienzahlungen werden gerade für Arbeitnehmer in gehobenen Positionen häufig arbeitsvertraglich vereinbart und machen einen nicht unerheblichen Teil der jährlichen Einkünfte des Arbeitnehmers aus. Bleibt die Zahlung aus, stellt sich die Rechtslage aber häufig als komplex dar. Ob und wie der Anspruch auf den Bonus durchgesetzt werden kann, hängt von mehreren Vorfragen ab. Der nachfolgende erste Teil dieses Artikels behandelt die Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Teil 1: Besteht ein Anspruch auf eine Prämie?

Der Anspruch auf eine erfolgsbezogene Sonderzahlung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag, aus betrieblicher Übung oder – mit Einschränkungen – einer Betriebsvereinbarung ergeben. Da derartige Prämien häufig nur Arbeitnehmern in gehobenen Positionen zukommen sollen, sind derartige Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen aber die Ausnahme.

Durch betriebliche Übung kann ein Anspruch auf Bonuszahlung erworben werden, wenn der Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung der Bonuszahlung schließen kann, eine solche Leistung solle ihm auf Dauer eingeräumt werden. Ob und in welchem Umfang künftige Prämien gezahlt werden müssen, ist in diesen Fällen häufig schwer zu beurteilen, weil schriftliche Regelungen nicht existieren. Der Inhalt des Anspruchs muss dann aus den mündlichen Äußerungen des Arbeitgebers bei der Gewährung früherer Zahlungen und aus der Höhe der bisherigen Zahlungen abgeleitet werden.

Der in der Praxis häufigste Fall ist aber eine schriftliche Regelung über die Bonuszahlung im Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung, die Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zur Höhe von Bonuszahlungen enthält. Derartige Regelungen erleichtern zwar die Beurteilung, ob und mit welchem Inhalt ein Bonusanspruch besteht. Jedoch sind auch häufig unwirksame und damit nicht maßgebliche Klauseln in den Regelungswerken enthalten. Fehleranfällig sind etwa Regelungen, die die Bonuszahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig machen. Regelmäßig handelt es sich nämlich bei solchen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, und diese können nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. In der Praxis sind folgende Beschränkungen anzutreffen.

a) Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums

Regelmäßig gewährt der Arbeitgeber Prämien für geschäftliche Erfolge in einem bestimmten Zeitraum, etwa für jedes Geschäftsjahr. Macht er die Zahlung zusätzlich davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag noch besteht, ist diese Regelung unwirksam, wenn der Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums liegt, z. B. wenn die Prämienzahlung davon abhängen soll, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03. des Folgejahres noch besteht. Denn eine erfolgsabhängige Vergütung ist als unmittelbare Gegenleistung für die entsprechend der Zielvereinbarung geleisteten Arbeit Bestandteil des Gehalts (BAG, 18.01.2012 – 10 AZR 667/10). Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass es den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn diesem durch einen außerhalb des Bezugszeitraums liegenden Stichtag trotz erbrachter Arbeit der Lohn wieder entzogen würde (BAG, 13.11.2013 – 10 AZR 848/12; 18.01.2012 – 10 AZR 667/10).

b) Keine Kündigung während des Bezugszeitraums

Bisweilen sind in Verträgen auch Klauseln zu finden, die die Bonuszahlung davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende des Bezugszeitraums noch ungekündigt besteht. Kündigt der Arbeitnehmer etwa im Dezember zum 31.01. des Folgejahres, soll ihm nach dieser Regelung für das alte Jahr keine Bonuszahlung zustehen. Zulässig wäre eine solche Regelung dann, wenn der Arbeitgeber mit dem Bonus ausschließlich einen Anreiz zur Betriebstreue schaffen wollte. Mit einem erfolgsabhängigen Bonus ist eine solche Zwecksetzung aber nicht zu vereinbaren, sodass dasselbe wie im Fall eines außerhalb des Bezugszeitraums liegenden Stichtags gilt: Der Arbeitgeber hat kein berechtigtes Interesse daran, die Zahlung des Bonus vom Bestand des Arbeitsverhältnisses über den Bezugszeitraum hinaus abhängig zu machen, sodass eine dahingehende Regelung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die Klausel damit vollständig unwirksam wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem solchen Fall die Klausel dahingehend abgeändert, dass die Bonuszahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses während des Geschäftsjahrs abhängt und nur die Voraussetzung „ungekündigt“ gestrichen (BAG, 06.05.2009 – 10 AZR 443/08). Arbeitnehmer, die während des Geschäftsjahrs ausscheiden, würden danach trotz unangemessener Benachteiligung keine Bonuszahlung erhalten.

c) Stichtag innerhalb des Bezugszeitraums

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sonderzahlungen mit Entgeltfunktion grundsätzlich nicht vom Verbleib des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis abhängig zu machen. Für erfolgsbezogene Bonussysteme machte das BAG hierfür eine Ausnahme und hielt Stichtagsregelungen – allein schon im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Unternehmenserfolge – für zweckmäßig und regelmäßig nicht zu beanstanden (BAG, 06.05.2009 – 10 AZR 443/08). Nach einer neueren Entscheidung soll allerdings auch ein innerhalb des Bezugszeitraums liegender Stichtag selbst dann nicht ohne Weiteres zulässig sein, wenn die Bonuszahlung am Betriebsergebnis anknüpft, da sie auch dann eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt (BAG, 13.05.2015 – 10 AZR 266/14).

Die weitere Entwicklung dieser Rechtsprechung ist noch nicht abzusehen. Jedenfalls hat der Arbeitgeber an einer Stichtagsregelung kein rechtliches Interesse, wenn sich aus den anderen Regelungen des Vertrags ergibt, dass der Arbeitgeber eben keinen besonderen Wert darauf legt, dass die Arbeitsleistung ausgerechnet in dem vollständigen Bezugszeitraum geleistet wird. Enthält die vertragliche Regelung etwa eine Bestimmung dafür, dass während eines Geschäftsjahres eintretenden Arbeitnehmern eine anteilige Sonderzahlung geleistet wird, liege dem die Vorstellung zugrunde, die Sonderzahlung werde gleichmäßig im Lauf des Jahres als zusätzliches Entgelt für die laufende Arbeitszahlung verdient (BAG, 13.11.2013 – 10 AZ 848/12). Der Arbeitgeber bringt damit auch zum Ausdruck, dass praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Bonus einer Zahlung nicht im Wege stehen. Dieselbe Interessenlage wird zum Ausdruck gebracht, wenn eine anteilige Sonderzahlung für unterjährig aus Altersgründen ausscheidende Mitarbeiter vereinbart ist.

Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten: Enthält die Bonusregelung eine Stichtagsklausel, muss deren Wirksamkeit sorgsam geprüft werden.

d) Freiwilligkeitsvorbehalt

Bisweilen sieht die vertragliche Regelung vor, dass die Bonuszahlung „freiwillig“ erfolge. Es handelt sich dabei um den Versuch des Arbeitgebers, sich die Entscheidung, ob in einem bestimmten Jahr ein Bonus ausgezahlt werden soll, vorzubehalten und sich von dem vereinbarten Bonussystem einseitig lösen zu können. Da es sich bei der Bonuszahlung aber um einen Lohnbestandteil handelt, kann dieser nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht durch einen derartigen Freiwilligkeitsvorbehalt wieder entzogen werden.

Zusammengefasst: Eine dahingehende Formulierung, dass der Arbeitgeber den Bonus freiwillig leistet, ist in diesem Zusammenhang also so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber freiwillig zu den erfolgsabhängigen Jahressonderzahlungen verpflichtet, und eine solche – auch freiwillig getroffene – Verpflichtung bleibt verbindlich (so etwa BAG 13.05.2015 – 10 AZR 266/14).

e) Widerrufsvorbehalt

Häufig finden sich in Bonusvereinbarungen Klauseln, nach denen sich der Arbeitgeber vorbehält, die Vereinbarung für die Zukunft zu widerrufen. Solche Klauseln können wirksam sein, wenn sie das Widerrufsrecht an im Voraus festgelegte Kriterien knüpft, die einen Widerruf als angemessen erscheinen lassen. Häufigster Fall ist der Vorbehalt des Widerrufsrechts bei drohender oder eingetretener wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens sein.

Auch die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts muss nicht zur Wirksamkeit eines Widerrufs des Arbeitgebers führen. Ein solcher Vorbehalt ist nicht nur unwirksam, wenn er die Voraussetzungen für den Widerruf nicht klar beschreibt, sondern auch dann, wenn der widerrufliche Lohnbestandteil über 25 %, bei anderen Vergütungsbestandteilen (etwa Kostenersatz für Fahrten zur Arbeitsstelle) 30 % des Jahreslohns liegt oder der Tariflohn unterschritten wird. Schließlich ist in solchen Fällen nicht nur die Wirksamkeit der Klausel überprüfbar, sondern auch die Frage, ob die vereinbarten Voraussetzungen für den Widerruf überhaupt vorliegen, ist gerichtlich überprüfbar.

f) Befristung

Bisweilen enthalten die Bonusregelungen auch eine Befristung des Bonussystems. Die Anforderungen an die Wirksamkeit von Befristungen sind weniger hoch als bei Widerrufsvorbehalten. Dennoch ist auch von Befristungsregelungen zu fordern, dass diese auf einem vernünftigen Sachgrund wie absehbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Erprobungszwecken beruhen und den Sachgrund transparent wiedergeben. Auch hinsichtlich der der Befristung zugrundeliegenden Sachgründe gilt, dass deren Vorliegen gerichtlich überprüft werden können.

Die Fortsetzung dieses Beitrags finden Sie im zweiten Teil.

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