Zahlung von Bestandspflegeprovison nach Beendigung

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Der Handelsvertreter hat auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft einen Anspruch auf die bisher verdiente und fällig gewordene Bestandprovision

Nachtrag zum Artikel vom 01.07.2015

Das Urteil des LG Köln zum Aktenzeichen 4 O 355/14 vom 30.06.2015 ist rechtskräftig.

Die beklagte Versicherungsgesellschaft ist mit ihrer Berufung auch vor dem OLG Köln gescheitert und hat diese, nach einem Hinweis des Gerichts, zurück genommen.

Auch das OLG Köln vertrat die Auffassung des Landgerichts. Gerade weil keine gesetzliche Regelung für die Vergütung der Bestandsprovision besteht, sei mit der Zahlung der Jahresbeiträge für die Versicherungsverträge bzw. bei ratierlicher Zahlung „pro rata temporis“ der Anspruch entstanden. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sah auch das OLG Köln keinen Raum.

Das OLG Köln hat auch das seitens des Beklagten zitierten Urteils des LG Bonn vom 13.09.2011 zum Aktenzeichen 2 O 164/11 eine Absage erteilt, da dort der Sachverhalt anders gelagert war.

Die Doppelbelastung, Zahlung von Bestandsprovision an den ausscheidenden und den eintretenden Handelsvertreter, hat das OLG Köln auch nicht gesehen, da im Verfahren unbestritten vorgetragen wurde, dass der nachfolgende Agenturleiter keine Bestandsprovision erhalten hat. Das OLG hat hier zu Recht angenommen, dass die weitergehende Bestandspflege nicht die des ausscheidenden Handelsvertreters sei, sondern die des Nachfolgers, respektive der Gesellschaft.

Auch die von der Beklagten vorgetragene Einwendung, dass mit der Beendigung des Vertrages jegliche Vergütungen oder Provisionen erloschen seien, drang die Beklagte nicht durch. Zwar sei ein grundsätzlicher Provisionsverzicht zulässig, dieser beziehe sich hingegen nicht auf die Provisionen die bei Vertragsende schon unbedingt entstanden und fällig geworden sein.


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