Wettbewerbsverbot nach Beendigung der Geschäftsführung

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot von Geschäftsführern

Wettbewerbsverbote, die nach der Beendigung der Geschäftsführerverträge greifen, haben für Geschäftsführer eine große Bedeutung. Verstöße führen zu weitreichenden finanziellen Folgen. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen das Wichtigste, was Sie zum Thema nachvertragliches Wettbewerbsverbot von Geschäftsführern wissen müssen.

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Zweck von Wettbewerbsverboten

Wettbewerbsverbote haben grundsätzlich den Zweck, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse sowie wichtiges Know-how eines Unternehmens zu schützen.


Verhindert werden soll insbesondere die Abwanderung von wichtigem Insiderwissen. Vor allem das Management verfügt über gefährliches Insiderwissen, das nicht „in falsche Hände“ geraten soll.

Beim Thema Transfer von Insiderwissen spielt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine sehr wichtige Rolle. Wenn ein Manager an ein Verbot gebunden ist, ein oder vielleicht sogar zwei Jahre lang nach der Beendigung seiner Geschäftsführerstellung nicht ins Konkurrenzunternehmen wechseln kann, verhindert das die schädliche Übertragung von Unternehmens-Know-how.


Wettbewerbsverbote gibt es aber nicht nur bei Geschäftsführern, sondern auch bei Gesellschaftern. Allerdings stellen sich die rechtlichen Anforderungen bei den Wettbewerbsverboten von Gesellschaftern anders dar als die Verbote für Geschäftsführer. Weitere Hintergründe zu den Verboten von Gesellschaftern finden Sie hier.  Wettbewerbsverbote für Gesellschafter

Unterschiedliche Formen von Wettbewerbsverboten

Auf der einen Seite gibt es das gesetzliche Wettbewerbsverbot und auf der anderen Seite das vertragliche Wettbewerbsverbot.

Während seiner Amtszeit untersteht der Geschäftsführer in der GmbH immer einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Sogar wenn ein Geschäftsführer über keinen Geschäftsführervertrag verfügt - das kann schon mal bei Startups oder in Konzerntöchtern der Fall sein - gilt für ihn ein gesetzliches Wettbewerbsverbot.


Das gesetzliche Wettbewerbsverbot will verhindern, dass der Geschäftsführer überhaupt in die Versuchung gerät, bestehende Geschäftschancen seiner GmbH zum eigenen Vorteil zu verwerten.

Neben dem gesetzlichen Verbot vereinbaren aber viele Unternehmen mit ihrem Management, insbesondere mit Fremdgeschäftsführern, zusätzlich vertragliche Wettbewerbsverbote.


Mit diesen vertraglichen Wettbewerbsverboten lässt sich ein maßgeschneiderter Schutz zugunsten des Unternehmens erreichen.


Ein weiteres Unterscheidungskriterium bei Wettbewerbsverboten betrifft die Laufzeit. Die Verbote, die während der Laufzeit der Geschäftsführung bestehen, sind von den sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverboten zu unterscheiden. Für die Verbote nach der Beendigung der Geschäftsführung gelten besondere Regeln, die jeder Geschäftsführer kennen sollte.

Nachvertragliches Verbot für Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer kann nach der Beendigung seiner Geschäftsführerstellung nur dann einem Konkurrenzschutz unterfallen, wenn dieses vertraglich vereinbart wurde. Wenn ein Unternehmen meint, dass ihn ein Geschäftsführer nach Beendigung seiner Amtszeit gefährlich werden könnte, weil er zur Konkurrenz wechselt, muss es ausdrücklich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbaren.

Bitte beachten Sie aber einen wichtigen Aspekt: die nachvertraglich wirkenden Wettbewerbsverbote lassen sich nur in engen Grenzen vertraglich vereinbaren. Die Regelungsräume sind viel enger als bei Verboten während der Amtszeit der Geschäftsführung.


Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Diese Grenzen setzt das Gesetz.

Ausschweifende, nachvertragliche Konkurrenzverbote über mehrere Jahre, die nicht auf schutzwürdigen Interessen des Unternehmens beruhen, sind unzulässig und verboten. Zum Beispiel erlaubt die Rechtsprechung grundsätzlich nur ein Wettbewerbsverbot von maximal 2 Jahren.


Ein weiteres Beispiel für unzulässige Klauseln wäre, wenn ein Unternehmen mit nationalem Vertrieb seinen Geschäftsführer mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Nordamerika fesselt.

Wenn Sie sichergehen wollen, ob ein Wettbewerbsverbot zulässig ist, sollten Sie es durch einen Spezialisten, der die genauen Marktgegebenheiten kennt, gestalten oder prüfen lassen.  

Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot?

Werden mit normalen Arbeitnehmern nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart, so geht das nicht ohne die Vereinbarung einer Entschädigung. Das Gesetz verlangt eine Karenzentschädigung.


Zum Teil wird in der Juristerei vertreten, dass die den Arbeitnehmer schützende Vorschrift auch auf Geschäftsführer anzuwenden sei. Die Gerichte urteilen da allerdings eher zurückhaltend. Es gibt in bestimmten Konstellationen bei Fremdgeschäftsführern einige Argumente, die für eine Entschädigung sprechen.


Wir empfehlen den von uns beratenen Geschäftsführern, dass er mit dem Unternehmen eine klare Karenzentschädigung vereinbart. Wenn ein Unternehmen gute Gründe für ein nachvertragliches Verbot hat, dann muss es auch für den nachvertraglichen „Stillstand“ des Managers eine angemessene Zahlung leisten. In den allermeisten Situationen ist die Verhandlung einer solchen Karenzentschädigung auch unproblematisch.


Hier noch ein Tipp aus unserer Beratungspraxis: Wenn zu Ihren Lasten ein strenges nachvertragliches Wettbewerbsverbot greift und Sie dadurch sogar finanziell gefährdet werden, lassen sie das Wettbewerbsverbot von einem Spezialisten prüfen. Nicht selten erweist sich so ein Wettbewerbsverbot als rechtlich angreifbar.


ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, Hannover, München, Köln, Frankfurt a.M., Köln

Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht und Corporate Litigation spezialisiert.

Weitere Informationen zu Wettbewerbsverboten im Unternehmen finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gesellschaftsrecht/wettbewerbsverbot.html

Foto(s): ROSE & PARTNER


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