Zahlungsbefehl, Exekution und Insolvenz - Forderungsbetreibung und Inkasso in Österreich

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Exekutionstitel und Vollstreckung (Exekution)

Sind Sie Gläubiger und haben unbezahlte Forderungen gegenüber Ihren Schuldnern? Ziehen Sie Inkassomaßnahmen oder eine gerichtliche Geltendmachung mit anschließender Vollstreckung in Betracht? Damit eine Exekution (Vollstreckung) durchgeführt werden kann, benötigen Sie zunächst einen rechtskräftigen Exekutionstitel. In vielen Fällen entsteht dieser Titel durch einen Zahlungsbefehl, der dann rechtskräftig wird, wenn eine Mahnklage nicht beeinsprucht wird.

Zur verbesserten Durchsetzung von Geldforderungen kommt häufig das sogenannte Exekutionspaket (§ 19 EO) zum Einsatz. Dieses „einfache“ Paket sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Exekution auf bewegliche Sachen und Wertpapiere (Fahrnisexekution)
  • Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte, wiederkehrende, beschränkt pfändbare Geldforderungen (z.B. Gehaltsexekution)
  • Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

Ein erweitertes Exekutionspaket (§ 20 EO) sieht zusätzlich die Bestellung eines Exekutionsverwalters vor. Gemeinsam mit der verpflichteten Partei ermittelt dieser verwertbares Vermögen, erstellt ein Inventar und pfändet jene Gegenstände, die zur Begleichung der Forderung nötig sind. Zudem kann er die verpflichtete Partei zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern.

Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Zeigen die Exekutionshandlungen, dass die verpflichtete Partei offensichtlich zahlungsunfähig ist, wird die Exekution gemäß § 49a EO eingestellt. Das Exekutionsgericht stellt dies nach Anhörung der Parteien per Beschluss fest und macht die Zahlungsunfähigkeit rechtskräftig öffentlich bekannt. Alle Exekutionsverfahren ruhen daraufhin vorerst.

Die betroffenen Gläubiger haben dann die Möglichkeit, die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens (Insolvenz) zu beantragen. Eine Wiederaufnahme des Exekutionsverfahrens ist jedoch auf Antrag möglich, wenn

  1. nachgewiesen wird, dass keine Zahlungsunfähigkeit mehr besteht,
  2. das Insolvenzgericht einen Eröffnungsantrag mangels Zahlungsunfähigkeit oder wegen unzureichender Vermögenswerte zur Kostendeckung abgewiesen hat oder
  3. ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei wieder aufgehoben wurde.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit weitere, erfolglose Exekutionsschritte zu vermeiden und stattdessen ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Dadurch werden die Forderungen gleichmäßig verteilt, und für den Schuldner treten Zinsen- und Kostenstopp ein.

Für die Bewilligung und Durchführung der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung in bewegliches Vermögen ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Insolvenzrecht

Wird eine Exekution aufgrund offenkundiger Zahlungsunfähigkeit abgebrochen, können Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Die Insolvenzordnung sieht in diesem Zusammenhang die „Gesamtvollstreckung“ (§ 184a IO) als spezielle Fortsetzung des Exekutionsverfahrens vor. Diese Gesamtvollstreckung ist ein Teilbereich des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) und kommt auf Antrag eines Gläubigers zur Anwendung. Da es sich dabei um ein Insolvenzverfahren handelt, müssen Gläubiger ihre Forderungen formell anmelden; nur angemeldete und anerkannte Forderungen können an der Verteilung teilnehmen.

Grundsätzlich ist eine vollständige Entschuldung innerhalb von maximal drei Jahren möglich (§ 199 Abs 2 IO). Der Schuldner verliert allerdings das Recht auf ein verkürztes dreijähriges Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan), wenn er nicht selbst innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung seiner offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt (§ 201 IO). Ist der Schuldner kein Unternehmer, darf er in diesem Zeitraum keine neuen Schulden eingehen und muss Schritte unternehmen, um seine Zahlungsunfähigkeit zu beheben (z.B. durch Beratung bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle).

Inkasso und Forderungsbetreibung durch den Rechtsanwalt

Bei der Geltendmachung offener Forderungen (Inkasso und Forderungsbetreibung) über eine Mahnklage und den Erlass eines Zahlungsbefehls empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser übernimmt neben der gerichtlichen Einbringung auch die Vollstreckung rechtskräftiger Exekutionstitel (Urteile) sowohl im Exekutions- als auch im Insolvenzverfahren. So kann sichergestellt werden, dass alle rechtlichen Schritte fachgerecht eingeleitet und durchgeführt werden.

Rechtsanwalt Inkasso

Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier, Rechtsanwalt Wien, unterstützt Sie gerne bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offenen Forderungen.

Weitere Informationen unter shb-law.at

Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen.

Foto(s): Studio NEXT, 1040 Wien


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