Zahlungspflicht für Strom auch ohne Vertrag?
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Strom kommt aus der Steckdose – im Ergebnis richtig. Oft gilt das selbst ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Vertrag mit dem Energieunternehmen. Bezahlt werden will die entnommene elektrische Energie trotzdem. Die Frage ist allerdings, an wen sich der Energieversorger wenden kann, wenn das entsprechende Grundstück zum Beispiel verpachtet ist.
Stromentnahme durch den Pächter
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) nun entschiedenen Fall hatte das Unternehmen seine Rechnungen zunächst an eine ehemalige Grundstückseigentümerin geschickt. Nachdem die erklärt hatte, mit der Sache nichts mehr zu tun zu haben, wandte man sich an den neuen und aktuellen Grundstückseigentümer und forderte nun von diesem für einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren insgesamt 32.539,09 Euro Stromkosten. Doch auch der neue Eigentümer wollte nicht zahlen und verwies auf die Verpachtung des Grundstückes an seinen Sohn.
Dieser hatte sich in dem Pachtvertrag tatsächlich verpflichtet, einen Stromlieferungsvertrag mit dem Versorgungsunternehmen abzuschließen und die Kosten entsprechend zu tragen. Tatsächlich aber hatte der Pächter mit dem Energieversorger weder einen Vertrag geschlossen noch überhaupt mitgeteilt, dass er der Verbraucher der eklektrischen Energie an dem entsprechenden Anschluss war.
Angebot ging nicht an Eigentümer
Der Energieversorger klagte gegen den Eigentümer auf Zahlung der Stromrechnung und blieb damit aber in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der BGH bestätigte jetzt, dass zwischen den Prozessparteien kein Energielieferungsvertrag zustande gekommen war. Folglich bestand auch keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers.
Die sogenannte Realofferte, also das tatsächliche Angebot des Stromlieferanten, richtet sich typischerweise an denjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Übergabepunkt hat und den Strom tatsächlich aus der entsprechenden Steckdose entnehmen kann.
Stillschweigender Vertragsschluss
Das war in diesem Fall nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Pächter. Indem der anfing, den Strom tatsächlich zu verbrauchen, hat er aus objektiver Sicht das Angebot des Energieversorgers angenommen. Auch eine von der Klägerin behauptete geringfügige Stromentnahme auch durch den Grundstückseigentümer selbst würde an dem Ergebnis nichts ändern.
Stromrechnungen und ggf. die Klage hätte das Unternehmen folglich gegen den Pächter statt den Eigentümer richten müssen.
(BGH, Urteil v. 02.07.2014, Az.: VIII ZR 316/13)
(ADS)
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