Zeugnisverweigerungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!
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Zeugnisverweigerungsrecht: Die wichtigsten Fakten
- Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht eines Zeugen, vor Gericht oder vor anderen staatlichen Stellen die Aussage bzw. die Eidesleistung zu verweigern.
- Es ist in § 52 Strafprozessordnung – kurz StPO – und in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
- Ein Zeuge ist eine Person, die im Rahmen eines Strafverfahrens zu einem Sachverhalt eigene Wahrnehmungen vortragen soll.
- Das Zeugnisverweigerungsrecht stellt eine Ausnahme von der Zeugnispflicht dar.
- Nahe Angehörige des Angeklagten bzw. einer Klagepartei im Zivilprozess, das heißt, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte und Verwandte, haben grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht. Sie müssen vor der Vernehmung über das ihnen zustehende Recht belehrt werden.
- Pflegekinder und Pflegeeltern haben hingegen kein Zeugnisverweigerungsrecht.
- Berufsgeheimnisträger haben ebenso das Recht auf Zeugnisverweigerung. Dazu zählen unter anderem Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare und Journalisten. Sie sind unter Umständen ohnehin durch eine Schweigepflicht gebunden.
- Das Zeugnisverweigerungsrecht ist vom Auskunftsverweigerungsrecht zu unterscheiden.
Was ist unter dem Zeugnisverweigerungsrecht zu verstehen?
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht einer Zeugin bzw. eines Zeugen, vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen die Aussage bzw. die Eidesleistung zu verweigern. Zeugen dürfen im Strafprozess aus beruflichen oder aus persönlichen Gründen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in der Strafprozessordnung – kurz StPO – sowie in der Zivilprozessordnung – kurz ZPO – geregelt.
Wer gilt als Zeuge?
Ein Zeuge ist eine natürliche Person, die im Rahmen eines Strafverfahrens zu einem Sachverhalt eigene Wahrnehmungen vortragen soll. Das Strafverfahren darf sich dabei nicht gegen ihn selbst richten.
Den Zeugen treffen einige Pflichten. Er muss unter anderem laut § 51 Abs. 1 StPO vor Gericht erscheinen und er hat laut § 57 StPO wahrheitsgemäße Aussagen zu treffen.
Wer hat ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Das Gesetz unterscheidet bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen zwischen zwei Gruppen: Personen, die aus persönlichen Gründen von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, und jenen, die aus beruflichen Gründen die Aussage verweigern.
Aus persönlichen Gründen
Nahe Angehörige des Angeklagten haben gemäß § 52 Abs. 1 StPO aus persönlichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Somit soll vermieden werden, dass sie in schwere Gewissenskonflikte geraten. Grundsätzlich müssen sie vor der Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden. Machen die Zeugen davon Gebrauch, dürfen sie nicht befragt werden.
Zu nahen Angehörigen zählen
- die Ehegattin bzw. der Ehegatte des Beschuldigten – auch dann, wenn die Ehe nicht mehr existiert
- die bzw. der Verlobte des Beschuldigten
- die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner der beschuldigten Person – auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
- die Verwandtschaft in gerader Linie
In gerader Linie verwandt sind diejenigen Personen, die voneinander abstammen. Dazu zählen:
- Eltern
- Großeltern – auch Stiefgroßeltern
- Urgroßeltern
- Kinder – auch nichteheliche Kinder
- Enkel und Urenkel
Darüber hinaus haben Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht, wie zum Beispiel:
- Geschwister und Halbgeschwister
- Tanten und Onkel
- Nichten und Neffen
Das Recht, das Zeugnis zu verweigern, gilt ebenso bei einer Schwägerschaft sowie gegenüber Stief- und Adoptivkindern und Stief- und Adoptiveltern. Pflegekinder und Pflegeeltern haben hingegen kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Aus beruflichen Gründen
Personen bestimmter Berufe, sogenannte Berufsgeheimnisträger, haben ebenso das Recht auf Zeugnisverweigerung. Um sich nicht haft- oder strafbar zu machen, müssen sie es auch in Anspruch nehmen, um nicht sensible Daten preiszugeben (zum Beispiel aus dem Arzt- oder Beichtgeheimnis). Sie können aber von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Oder sie brechen die Schweigepflicht gerechtfertigt, um zukünftige oder gegenwärtige Gefahren zu verhindern.
Laut § 53 Abs. 1 StPO zählen zu den Berufsgeheimnisträgern unter anderem folgende Personengruppen:
- geistliche Seelsorger
- Rechtsanwälte und Patentanwälte
- Verteidiger des Beschuldigten
- Notare
- Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
- vereidigte Buchprüfer
- Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
- Psychologische Psychotherapeuten
- Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Hebammen
- Mitglieder und Berater einer staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatung
Das Schweigerecht dieser Berufsgeheimnisträger erstreckt sich über das, was ihnen jeweils in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Also zum Beispiel das, was der Angeklagte dem Verteidiger über seinen Fall erzählt. Das Schweigerecht erstreckt sich nach § 53a StPO auch personell auf deren Gehilfen und die weiteren Mitarbeiter wie zum Beispiel Referendare. Das Schweigerecht aber entfällt, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages, also zum Beispiel Bundes- und Landtagsabgeordnete. Deren Schweigerecht erstreckt sich einerseits darauf, was sie erfahren haben, aber auch auf die Identität der Personen, von denen sie Informationen erhalten haben.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder der Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. Also zum Beispiel Journalisten, Intendanten, Sendeleiter, Archivare sowie deren Mitarbeiter wie Justiziare, Stenotypisten, Setzer und Volontäre. Deren Schweigerecht entfällt, wenn deren Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens und bestimmter Straftaten wie zum Beispiel Landes- oder Friedensverrat oder bestimmter Sexualdelikte notwendig ist.
Auskunftsverweigerungsrecht vs. Zeugnisverweigerungsrecht: Was ist der Unterschied?
Grundsätzlich ist zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht und dem Auskunftsverweigerungsrecht zu unterscheiden.
Es kommt vor, dass die Polizei in einem Ermittlungsverfahren einen Zeugen befragt, der sich selbst durch die Aussage belasten würde, zum Beispiel, weil er Mittäter oder sogar der Täter selbst ist. Zeugen sind aber vor Gericht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Das Aussageverweigerungsrecht würde leerlaufen, wenn der Täter als Zeuge vor Gericht sich selbst belasten müsste.
Daher hat jeder nach § 55 StPO das Recht, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringt, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Kann ein naher Angehöriger wegen mangelnder Verstandesreife, weil er noch minderjährig ist, oder aufgrund geistiger Einschränkungen das Auskunftsverweigerungsrecht nicht wahrnehmen, dann kann dieses dessen gesetzlicher Vertreter oder Betreuer ausüben. Vorausgesetzt, diese sind nicht selbst Beschuldigte des Verfahrens.
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