Zeugenaussage bei der Polizei – Ihre neuen Rechte und Pflichten:

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Achtung!

Der Gesetzgeber hat die Zeugenpflichten verschärft. Zeugen und Zeuginnen sollen seit einigen Monaten zur Aussage auch schon bei der polizeilichen Vernehmung verpflichtet werden. (Nicht erst bei der Staatsanwaltschaft oder vor einem Richter)

Gleichwohl haben Sie weiterhin auch als Zeuge das Recht, die Aussage zu verweigern,

wenn Sie

  1. mit dem Beschuldigten verlobt, verwandt, verschwägert oder verheiratet sind
  2. Sie als Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Arzt oder Angehöriger medizinischer Berufe, in anerkannten Suchtstellen Tätige(r) etc. Berufsgeheimnisträger sind.

Auf bestimmte oder alle Fragen der Polizeibeamten brauchen Sie nicht antworten,

wenn

  1. Sie selbst – auch rein theoretisch – durch die Beantwortung dieser Fragen Beschuldigte(r) oder Mitbeschuldigte(r) in diesem Ermittlungsverfahren werden könnten. (Niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten!)
  2. durch die Antworten Ermittlungen gegen Verwandte oder Ehepartner, Verlobte etc. Ermittlungen ausgelöst werden könnten.

Über diese Rechte müssen Sie von der Polizei ausführlich belehrt werden, und zwar ohne jede Einschränkung oder Relativierung!

Die vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Belehrung seitens der Polizeibeamten unterbleibt oftmals oder wird absichtlich sehr zurückhaltend und oberflächlich praktiziert. Die Polizei mag es nicht, wenn Zeugen die Aussage verweigern. Deshalb lassen sie den Zeugen schnell unterschreiben, dass die ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, obwohl dies in Wahrheit sehr oft nicht der Fall ist.

Lassen Sie sich von der Polizei nicht manipulieren mit Sätzen wie:

  • „Sie brauchen hier natürlich nichts sagen, aber…“
  • „Gegen Sie persönlich liegt sowieso nichts vor …“
  • „Ob Ihnen Ihr Schweigen am Ende etwas bringt, wissen wir natürlich nicht ...“
  • „Dann müssen wir eben auch gegen xy ermitteln ...“
  • „Ansonsten gibt es eine weitere Durchsuchung bei xy...“

Wird auf eine Anzeige hin gegen Unbekannt ermittelt, machen Sie auf keinen Fall eine Aussage, falls Sie nicht selbst der oder die Geschädigte sind! Erläutern Sie den Beamten, dass Sie erst einmal wissen müssen, wer der Verdächtige ist, um dann mögliche Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte prüfen zu können.

Merken Sie sich: Nicht die Polizei entscheidet, ob und welche grundlegenden Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden, sondern die Staatsanwaltschaft.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern von vernehmenden Polizeibeamten!

Sind Sie unsicher über Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge, konsultieren Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Ich erteile Ihnen gerne Auskunft.

Oder rufen Sie mich an.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Herzliche Grüße!

Rechtsanwalt Graf zu Stolberg


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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