Zinsen im Steuerbescheid mit Einspruch anfechten!

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Immer wieder taucht die Frage auf, ob der nach § 238 Abgabenordnung (AO) bestimmte Zinssatz von 6 Prozent bei der zurzeit gegebenen Niedrigzinsphase noch gerechtfertigt ist. Besonders ärgerlich sind die festgesetzten Zinsen dann, wenn sie – wie in der Regel – dem Umstand geschuldet sind, dass das Finanzamt viel Zeit zur Bearbeitung der Steuererklärung benötigt. Zuletzt hatte allerdings der Bundesfinanzhof die gesetzliche Zinshöhe nicht beanstandet (Urteil vom 14.04.2015, IX R 5/14, BFH/NV 2015,1329).

Er begründete dies mit der Vergleichbarkeit des Zinsfusses von nicht gesicherten Geschäfts- und Privatkrediten. Da der zu beurteilende Sachverhalt aber einige Jahre zurückliegt, zwischenzeitlich die Zinsen weiter gefallen sind, fragt man sich, ob diese Rechtsprechung noch Bestand haben wird. Aktuell gibt es ein Verfahren vor dem Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 10 K 2472/16 E, in dem es auch um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinsen geht. Ebenso wird im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 77/15 die Frage der (verfassungs-)rechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes geklärt werden.

Das Thüringische Finanzgericht hatte in erster Instanz die Zinshöhe im Zeitraum April 2006 bis November 2011 für gerechtfertigt gehalten, selbst wenn eine allein vom Finanzamt zu verantwortende Verzögerung die Verzinsung bedingte, vgl. EFG 2016, 354 ff. Daher wurde ein sachlicher Grund für einen Erlass der Zinsen verneint, die Revision vor dem BFH wurde jedoch zugelassen. Wer sich gegen festgesetzte Zinsen im Steuerbescheid wehren will, sollte fristgemäß Einspruch dagegen einlegen und sich auf die Verfahren vor dem BFH und dem FG Münster berufen.


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