Zu den Grundsätzen einer Befristung bei Projektarbeit – BAG Urt. v. 21.08.2019, 7 AZR 572/17

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich letztens in einem Urteil zur Wirksamkeit von Befristungen nach dem TzBfG bei Tätigkeiten in Projekten geäußert.

Worum geht es?

Nun, eine Arbeitnehmerin (AN) des Landes Thüringen wurde 5-mal befristet beschäftigt. Die Befristungen erstreckten sich über einen Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2015. Mit ihrer Klage gegen das Land wollte sie festgestellt haben, dass ihr Arbeitsverhältnis „nicht aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2015 beendet ist“. Warum?

Die Tätigkeit

Tätigkeitsbereich der AN war die Bewilligung und Abwicklung von Fördermaßnahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER). Dazu war sie ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben befasst. Die Förderperiode endete 2013. Aufgrund einer Übergangsregelung konnten danach noch ENL-Restmittel in Höhe von 3,4 Mio. Euro ausgereicht werden. Damit verbunden war, dass die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer ENL-Vorhaben im Rahmen der Förderperiode ab dem 1. Juli 2015 auf die Thüringer Aufbaubank überging. Das Land habe bereits bewilligte Mittel nur noch abzuwickeln. 

Der Antrag

In ihrer Klage argumentierte die AN, die Befristung zum 31. Dezember 2015 sei unwirksam, da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei.

Der Rechtszug

Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg; vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) nicht. So kam die Sache zum BAG. Das BAG hat die Sache an das LAG zurückverwiesen und ihm Hausaufgaben erteilt. Diese lauten wie folgt:

Das Urteil

Das BAG stellt fest, dass die Begründung des LAG nicht überzeuge.

Im Einzelnen: Zunächst gelte der Grundsatz, dass Gegenstand der Klage der letzte befristete Arbeitsvertrag sei. Ausnahmen dazu ergäben sich nur dann, wenn es sich dabei um einen unselbstständigen Annex zum vorherigen Vertrag handele. Das sei dann der Fall, wenn der Aufgabenbereich identisch bleibe, eine bloße Korrektur des früheren Beendigungszeitraums erfolge, der Befristungsgrund gleich bleibe und der Grund für die weitere Befristung nur in der Anpassung der ursprünglichen Vertragslaufzeit bestehe. In diesem Fall käme es auf den vorletzten Vertrag an. Das konnte das BAG hier aber nicht feststellen, da sich die Zuständigkeit für die Fördermittel geändert habe, woran die Befristung anknüpfe.

Das BAG wendet sich dann der Frage nach dem Befristungsgrund zu:

Hier ging es um einen nur vorübergehenden Bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Das könne etwa durch einen Mehrbedarf an Personal oder eben durch Projektaufgaben der Fall sein. Voraussetzung sei die Annahme des Arbeitgebers (AG), dass zum vorgesehenen Vertragsende kein dauerhafter Bedarf mehr für den AN bestehe. Im Folgenden nimmt das BAG dann eine Abgrenzung zwischen Daueraufgaben und davon abgrenzbaren Zusatzaufgaben vor. Dabei sei im Bereich des öffentlichen Dienstes auf die Verhältnisse in der Dienststelle abzustellen. Damit gehe es nicht nur um ein bestimmtes Referat, sondern um die ganze Behörde. Diese Abgrenzung muss das LAG nun nachholen, denn es hatte bei seiner Argumentation nur auf das Referat, in der die Klägerin tätig war, abgestellt. 

Aber selbst, wenn man nur auf das Referat der Klägerin schaue, sei die Entscheidung des LAG so nicht richtig: Dazu sei nämlich die Frage zu stellen, ob Verwaltungsaufgaben im Rahmen von sonstigen Förderprogrammen im Referat XY ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen würden. Das nämlich würde einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen und zu einer Daueraufgabe führen. Das ändere auch die Zuständigkeitsänderung für die Bewilligung neuer ENL-Anträge nicht.

Fazit

Das Urteil stellt die Unzulässigkeit von Befristungen in der Projektarbeit sehr schön dar. Projekte sind eben nicht immer Projekte, sondern häufig Daueraufgaben des AG (!). Letztendlich geht es immer um eine Einzelfallprüfung.

Tipp

Wenn auch Sie in Projekten und befristet beschäftigt tätig sind und vermuten, dass Sie Daueraufgaben wahrnehmen, sollten Sie sich fragen, ob die Befristung wirklich wirksam ist. Wir beraten Sie gerne dazu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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