Zu lange und zu viele Befristungen von Arbeitsverhältnissen sind unzulässig!

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Zu lange und zu viele Befristungen von Arbeitsverhältnissen sind unzulässig

Immer mehr Arbeitnehmer haben befristete Arbeitsverträge und leben damit in sozialer Unsicherheit. Das deutsche Arbeitsrecht verlangt für Zeitverträge nach einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren einen sachlichen Grund für die Befristung. Einer dieser Gründe ist der eines nur vorübergehenden Bedarfs, von dem der Arbeitgeber in Vertretungsfällen Gebrauch gemacht macht.

Dieser Sachgrund erscheint harmlos, ist aber problematisch. Denn wer über zehn Jahre hinweg oder länger wiederholt („in Kette") befristet beschäftigt wird, muss auf jede Arbeitsplatzsicherheit verzichten und wird damit gegenüber festangestellten Arbeitnehmern benachteiligt.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) nach der eine weitere Befristung zulässig ist, wenn es zum Zeitpunkt der zuletzt vereinbarten befristeten Vertragsverlängerung gerade wieder einen vorübergehend abwesenden Arbeitskollegen gibt, hat das BAG jüngst eingeschränkt. Es legte eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zugrunde, mit der dieser zwar klar gemacht hatte, dass Vertretungsbefristungen im Allgemeinen zeitlich unbegrenzt zulässig sind, jedoch angedeutet hatte, dass die Gerichte mit zunehmender Gesamtdauer des Arbeitsvertrages genauer prüfen müssen, ob bei der zuletzt vereinbarten Befristung alles mit rechten Dingen zuging.

Darauf hat sich das BAG berufen und einen Missbrauch der im Prinzip gegebenen Befristungsmöglichkeit bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen angenommen. Obwohl das BAG keine eindeutigen Obergrenzen festlegt, zeigt der Vergleich von Parallelfällen, dass wenn es der Arbeitgeber übertreibt, er sich eine Missbrauchskontrolle gefallen lassen muss.

Diese Kontrolle ist wichtig: Erst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ermöglicht, dass bestimmte Arbeitnehmerschutzgesetze wie das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommen.

Betroffene Arbeitnehmer sollten daher über eine Entfristungsklage nachdenken, wenn sie zehn Jahre oder länger auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden und wenn sie mittlerweile zehn oder mehr Verträge abgeschlossen haben. Denn unter solchen Umständen liegt es nahe, dass die zuletzt vereinbarte Befristung missbräuchlich und daher unwirksam war.

RAin Stefanie Weber

Kanzlei Puskas Ruge Weber Ostendorf


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