Zufriedenheit im Zeugnis – trotzdem schlechte Bewertung?

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Der Arbeitgeber bescheinigt dem Arbeitnehmer im Zeugnis, er habe „zu unserer Zufriedenheit“ gearbeitet. Zufrieden, so möchte man meinen, ist jemand, der eine gute Leistung erhalten hat.

Richtig oder falsch?

Leider falsch. Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter in einem Zeugnis bescheinigt, die ihm übertragenen Aufgaben habe er „zur Zufriedenheit“ erfüllt, so ist dies nach der sich für Zeugnisse herausgebildeten, kodierten Sprache eine gängige Formulierung für unterdurchschnittliches Arbeiten.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.07.1999 – gerichtl. Aktenz. 11 Sa 255/99

Habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf ein „gutes“ Zeugnis?

Nein. Mittlerweile gibt es zwar – so berichten viele Personalprofis – fast nur noch gute Zeugnisse, siehe z. B. die weiteren Nachweise bei Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse, 13. Aufl, Seite 108.

Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass man immer Anspruch darauf hat, dass man gut bewertet wird. Der Arbeitnehmer kann, so führt das Landesarbeitsgericht Köln in der obengenannten Entscheidung aus, im Zweifel nur eine durchschnittliche Bewertung beanspruchen. Wenn der Mitarbeiter eine bessere Bewertung möchte, muss er Tatsachen darlegen und diese im Bestreitensfall beweisen, nach denen er eine überdurchschnittliche Leistung gezeigt hat.

Was kann ich dann eigentlich verlangen?

Der Mitarbeiter kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis, also ein Zeugnis, das über Leistung und Verhalten Aufschluss gibt, verlangen. So steht es im Gesetz, § 109 der Gewerbeordnung oder § 630 BGB.

Der Arbeitgeber hat dann ein Zeugnis zu erteilen, welches den Grundsätzen der

  • Zeugniswahrheit,
  • Einheitlichkeit,
  • Vollständigkeit und
  • besonders wichtig - des Wohlwollens entspricht.

Arbeitnehmer sollten nicht vergessen, dass Sie den Arbeitgeber daran erinnern müssen, dass sie ein ausführliches, also qualifiziertes Arbeitszeugnis benötigen, auch wenn in der Beendigungsphase andere Themen wie Arbeitslosengeld und die restlichen Lohnansprüche oder die Abgeltung von Urlaub auf den ersten Blick dringender erscheinen.

Auch wenn man der Meinung ist, dass eine Arbeitgeberkündigung unwirksam war und dagegen vorgehen will, sollte sein Zeugnis verlangen. Schließlich weiß man in den wenigsten Fällen, ob der Streit erfolgreich ausgeht.

Im Zweifel sollte ein erfahrener Rechtsanwalt, am besten ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. In der Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel beraten Sie Fachanwälte für Arbeitsrecht, die auch regelmäßig Zeugnisstreitigkeiten bearbeiten und daher einen erfahrenen Blickwinkel auf Zeugnisformulierungen haben.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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