Zugewinn: Strenge Anforderungen an die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft

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Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben nach der Trennung regelmäßig die Sorge, dass der getrenntlebende Ehepartner womöglich Teile seines Vermögens während der Trennungszeit verschwinden lässt. Während dieser Zeit haben die Ehepartner oft keinen Überblick mehr über die Ausgaben des anderen. Da es zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs nur auf das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und auf das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ankommt, werden Vermögensverfügungen während der Trennungszeit grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Der Gesetzgeber hat die Gefahr der illoyalen Vermögensverschiebungen erkannt und mit § 1379 Abs. 2 BGB eine Regelung geschaffen, wonach auch schon Auskunft auf das Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt werden kann. Wenn dieses dann vom Endvermögen abweicht, hat derjenige, dessen Vermögen geschmälert wurde dazulegen und zu beweisen, weshalb sein Endvermögen geringer als sein Trennungsvermögen ist.

Was aber tun, wenn sich der andere beharrlich weigert, Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen? Bisher lautete die Antwort häufig: die Zugewinngemeinschaft kann dann vorzeitig aufgehoben werden nach § 1385 Nr. 4 BGB. Hier wird geregelt, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben werden kann, wenn der Ehepartner sich beharrlich weigert, den anderen über den „Bestand des Vermögens zu unterrichten“.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.09.2014, Az: XII ZB 604/13, klargestellt, dass das Unterrichten über den Bestand des Vermögens etwas anderes ist, als die Pflicht Auskunft über das Vermögen zum Trennungstag erteilen zu müssen. Der Auffassung, dass die Unterrichtung über den Bestand des Vermögens gemäß § 1385 Nr. 4 BGB in der Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 2 BGB enthalten sei, hat der BGH eine Absage erteilt. Bei der Pflicht über den Bestand des Vermögens zu unterrichten handelt es sich um eine eheliche Pflicht, die auch vor der Trennung schon besteht. Die Ehegatten sollen beide jederzeit über den Bestand des Vermögens Bescheid wissen. Während der Auskunftsanspruch die Ehescheidung und den damit einhergehenden Zugewinnausgleichsanspruch vorbereiten soll, erfordert die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gerade nicht, dass die Ehe geschieden wird.  Die Ehe kann auch mit dem Güterstand der Gütertrennung fortgesetzt werden. Die unterschiedlichen Zielsetzungen würden zeigen – so der BGH –, dass ausschließlich die verweigerte Unterrichtung über den Bestand des Vermögens zu einer Aufhebung der Zugewinngemeinschaft führen könne und eine Ausdehnung auf die Auskunft nach § 1379 Abs. 2 BGB nicht erforderlich sei.  

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei der Auskunftsaufforderung nach § 1379 Abs. 2 BGB am besten ebenfalls und ausdrücklich Auskunft über den Bestand des Vermögens gefordert wird. Wenn sich der andere beharrlich weigert, Auskunft zu erteilen, kann die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft beantragt werden.

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Bettina Bachinger

Rechtsanwältin


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