Zugewinnausgleich bei Scheidung: ehebezogene Zuwendung vs. Schenkung; Schwiegereltern(-schenkung)

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Wendet innerhalb einer Ehe der eine Ehepartner dem anderen unentgeltlich einen Vermögenswert zu, so kann es sich entweder um eine Schenkung oder um eine gesetzlich nicht geregelte, aber anerkannte ehebezogene Zuwendung handeln. In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung unentgeltlich, sodass die Unterscheidung vom dahinter stehenden Willen allein abhängt.

Schenkung

Bei der Schenkung will der Schenker dem Beschenkten aus seinem Vermögen eine Zuwendung zuteil werden lassen, wobei sich beide Parteien darüber einig sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich sein soll. Von besonderen Bedingungen, insbesondere vom Fortbestand der Ehe, wird die Schenkung regelmäßig nicht abhängig gemacht. Die Schenkung kann also nur nach den gesetzlichen Vorgaben zurückgefordert werden, bspw. bei grobem Undank oder eigenem Vermögensverfall.

Ehebezogene Zuwendung

Bei der ehebezogenen Zuwendung hingegen gehen beide Ehepartner davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und dass die Zuwendung die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklichen, erhalten oder sogar sichern soll. Der Grund einer ehelichen Zuwendung ist also der Fortbestand der Ehe und die Zuwendung wurde nur in dieser Erwartung gemacht. Eine ehebedingte Zuwendung kann bei einer Trennung nur nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden, weil beide Partner, im Gegensatz zur Schenkung, das Fortbestehen der Ehe zur Grundlage der Zuwendung gemacht haben.

Auf diese Unterscheidung kommt es regelmäßig nur an, wenn die Ehe auseinandergeht und die Frage des Zugewinnausgleiches im Raum steht.

Konsequenz für die Scheidung

Im Rahmen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs werden Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen aufgrund ihrer objektiven Unentgeltlichkeit gleich behandelt. In beiden Fällen muss sich daher der Empfänger die Zuwendung auf seinen Ausgleichsanspruch anrechnen lassen, wenn es sich nicht gerade um ein Gelegenheitsgeschenk handelte.

Die Zuwendung stellt einen ausgleichungspflichtigen Zugewinn dar.

Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern gegenüber Schwiegerkindern

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen. Grund ist, dass die Schwiegereltern, anders als der Ehepartner, nicht das Gefühl haben, der zugewendete Gegenstand oder Sachwert werde nach wie vor ihnen weiterhin zur Verfügung stehen und zugute kommen.

Auf solche Schenkungen finden die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage Anwendung. In dieser familiären Situation gehen die Schwiegereltern regelmäßig davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem eigenen Kind Bestand haben werde und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute komme. Sodann ist bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage möglich.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage genügt jedoch noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass den Schwiegereltern unter Berücksichtigung aller Umstande des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten (Schenkungs-)Vertrag nicht zugemutet werden kann. Neben der Ehedauer sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu berücksichtigen. Ebenso der Umfang der noch vorhandenen Vermögensmehrung beim Schwiegerkind.

Auf Basis der Störung der Geschäftsgrundlage kann von einer Vertragsanpassung bis hin zur vollständigen Rückgabe des Geschenks alles möglich sein, die Regel ist jedoch die Rückgewähr in Geld.


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