Fristlose Kündigung wegen Zutrittsverweigerung gegenüber neuen Eigentümern

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Fristlose Kündigung wegen Zutrittsverweigerung gegenüber neuen Eigentümern

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26.08.2021 zu Az.: 474 C 4123/21 entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses gerechtfertigt sei, sofern Mieter nicht in die Wohnung schauen lassen.


Die Mieter lebten seit dem Jahre 2005 in einer 3-Zimmer-Wohnung. Als diese verkauft werden sollte, machten Sie es dem Vermieter schwer indem sie potentiellen Erwerbern jede Zutrittsmöglichkeit verweigerten. 

Dennoch hatten die vermietenden Eigentümer einen Käufer gefunden. Als diese Erwerber sodann offiziell Eigentümer und damit Vermieter wurden, wollten sie ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Kauf anschauen und vereinbarten über einen Zeitraum von rund fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Allerdings erfolglos. Keiner der Termine war zustande gekommen. Daraufhin hatten sie die Mieter abgemahnt und anschließend fristlos gekündigt.

Die Mieter führten zur Begründung dieser Boykottierung verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen waren. So habe sich der Mieter bspw. an einem Termin auf eine Online Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert. Corona war mithin auch hier eine willkommene „Ausrede“, die Tür verschlossen zu halten. 

Dem Neuen Vermieter reichte es. Er trug vor, dass es ihm unzumutbar sei, weiterhin an derartige Mieter zu vermieten. Dies sah auch das Amtsgericht München ein denn keiner von den Gründen konnte das AG München überzeugen. Den Eigentümern könne das Mietverhältnis nicht weiter zugemutet werden, erklärte das Amtsgericht. Die Verweigerung, die Eigentümer in die Wohnung zu lassen, stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.


Für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter müssen grundsätzlich besondere Gründe vorliegen. Da sie vor dem Kauf keine Gelegenheit bekommen hatten die Wohnung zu sehen, stehe ihnen nach dem Kauf ein Besichtigungsrecht nun endlich zu. Die vorgetragenen Verhinderungsgründe der Mieter können nicht überzeugen, so das Gericht. Mithin ging die Kündigung durch, die Mieter müssen ausziehen und der neue Vermieter kann nun endlich sehen, was er da eigentlich erworben hat.


Ergebnis:
Als Vermieter müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen, auch wenn die Rechte der Mieter immer stärker ausgeprägt sind. Als Mieter hingegen gilt gleiches. Allerdings gibt es eben auch Grenzen der Zumutbarkeit auf beiden Seiten. Überlegen Sie daher am Einzelfall jeweils einen für beide Seiten sinnvollen und akzeptablen Weg oder holen sich zuvor rechtskundigen Rat ein.



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