Zulässigkeit von Auswahlgesprächen bei der Besetzung von Beamtenstellen

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Bei der Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten gilt gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz das Leistungsprinzip. Grundlage für die Bewerberauswahl ist grundsätzlich das Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung. In Bayern hat der Landesgesetzgeber in Art. 16 Leistungslaufbahngesetz dem Dienstherren die Möglichkeit eröffnet, zusätzlich das Ergebnis von wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren wie Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center bei der Auswahlentscheidung heranzuziehen.


Wenn der Dienstherr diese Möglichkeit nutzen möchte, muss er allerdings im Vorfeld festlegen, welches Gewicht er solchen zusätzlichen Auswahlkriterien beimessen möchte. In einem vom Verwaltungsgericht München am 23.5.2023 entschiedenen Fall hatte die zuständige Behörde Bewerbungsgespräche durchgeführt, ohne eine solche Gewichtungsentscheidung vorher zu treffen und den betroffenen Bewerberinnen mitzuteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht München beanstandet. Die betroffene Bewerberin hatte keine Möglichkeit, sich vor dem Auswahlgespräch Gewissheit zu verschaffen, mit welcher Gewichtung das Gespräch in die Auswahlentscheidung eingehen wird. Eine nachträgliche Entscheidung über das Verhältnis zwischen dienstlicher Beurteilung und Personalgespräch würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Dienstherrn einen Spielraum eröffnen, um die Gewichtung vom Ausgang der Gespräche abhängig zu machen. Dies verletzte den Bewerbungsverfahrensanspruch der betroffenen Beamtin (Az. M 5 E 23.1516).





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