Zum Umfang einer Bauleitervollmacht

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Zwischen einem Generalunternehmer (GU) und dem Nachunternehmer (NU) kam es zum Streit darüber, ob die Leistung des NU mangelbehaftet sei, weil von der ausgeschriebenen Leistung abgewichen worden sei. Der NU hält dem entgegen, dass der Bauleiter des GU während der Ausführungsphase Änderungen gegenüber dem vereinbarten „Bausoll“ angeordnet habe. Dazu sei der Bauleiter auch bevollmächtigt gewesen, weil er nach dem vom GU gestellten NU-Verhandlungsprotokoll „Ansprechpartner für alle vertragsrelevanten Erklärungen“ gewesen sei. Der GU wendet ein, dass zwar durchaus Gespräche zwischen seinem Bauleiter und dem NU auf der Baustelle stattgefunden haben, es aber keine Anweisung zur Ausführung einer geänderten Leistung gegeben habe.

Das angerufene Gericht, das über die Kostenvorschussklage des GU zu entscheiden hat, gibt dem GU Recht. Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht bleiben die Einwendungen des NU erfolglos. Der NU musste 190.000 Euro Vorschuss für die Beseitigung der vom Bauherrn dem GU gegenüber beanstandeten Mängel bezahlen, weil der NU die Behauptung, der Bauleiter des GU habe tatsächlich die streitgegenständliche Leistungsänderung angeordnet, nicht beweisen konnte. Gleichwohl – und das ist die Essenz dieser Entscheidung – stellt das Oberlandesgericht unter Berufung auf BGH-Rechtsprechung (BGH VII ZR 103/00) fest, dass der Bauleiter des GU aufgrund des NU-Verhandlungsprotokolls dazu bevollmächtigt gewesen sei, ein rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung des Vertrags abzugeben, also Nachträge zu beauftragen. Leider jedoch sei dem NU der Nachweis der behaupteten Änderungsvereinbarung nicht gelungen. 

Bleibt festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Dokumentation für den wirtschaftlichen Erfolg eines Bauprojekts essentiell ist. Es wäre richtig und wichtig gewesen, dem GU unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Bauleiter ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu schicken, in dem der Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarung schriftlich bestätigt wird. Leider hat der NU das versäumt.

(OLG Dresden, Urteil vom 02.10.2018 – 9 U 186/17)


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