Zur Form einer arbeitsrechtlichen Abmahnung

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Von Redakteuren und anderen Mitarbeitern von Fernsehproduktionen werde ich regelmäßig zum Thema „Abmahnung“ um Rat gefragt. Dabei herrscht auch bei dieser Berufsgruppe häufig die Überzeugung, dass Abmahnungen nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen.

Frage:

Welche Formerfordernisse muss also eine Abmahnung durch meinen Arbeitgeber erfüllen?

Antwort:

Grundsätzlich ist keine Schriftform erforderlich, es reicht aus, wenn der Mitarbeiter mündlich abgemahnt wird. Allerdings ist dem Arbeitgeber eine schriftliche Abmahnung auf jeden Fall zu empfehlen, weil sie beim Mitarbeiter eher im Gedächtnis bleibt und es in einem möglichen späteren arbeitsrechtlichen Prozess für den Arbeitgeber viel einfacher zu beweisen ist, dass diese Abmahnung tatsächlich ausgesprochen wurde.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist gibt es für eine Abmahnung nicht. Wartet der Arbeitgeber aber so lange bis der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten ohne Folgen bleibt, kann die dann noch erfolgte Abmahnung rechtlich unwirksam sein.

Für eine rechtlich wirksame Abmahnung muss der Arbeitgeber außerdem besonders auf den Inhalt der Abmahnung achten. Die Abmahnung muss eine genaue Beschreibung des kritisierten Verhaltens enthalten. Der Mitarbeiter muss präzise darauf hingewiesen werden, was er wann falsch gemacht hat und warum dieses Fehlverhalten abgemahnt wird. Dabei muss sich der Arbeitgeber auf beweisebare Tatsachen stützen können, reine Spekulationen oder bloße Vermutungen sind nicht ausreichend.

Spricht der Arbeitgeber die Abmahnung fehlerhaft oder unvollständig aus, ist sie unwirksam. Das kann dem Arbeitgeber bei einem späteren Kündigungsschutzprozess teuer zu stehen kommen. Denn wenn die Abmahnung als Voraussetzung der späteren Kündigung unwirksam war, wackelt auch die Kündigung und der Prozess könnte verloren gehen.

Es ist also sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sinnvoll, sich im Falle einer Abmahnung rechtlich beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Stefan G. Morbach


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