Zur Haftung der Treuhandgesellschafterin für fehlerhafte Beratung des Anlageberaters

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Kapitalanlagen am grauen Kapitalmarkt sind in besonderem Maße risikobehaftet und beschäftigen seit Jahrzehnten regelmäßig die Gerichte. Dies liegt nicht nur daran, dass aufgrund der fehlenden Regulierung auch viele schwarze Schafe am Markt auftraten und zweifelhafte Produkte mit noch zweifelhafteren Vertriebsmethoden verkauften, sondern geht auch darauf zurück, dass die Vertragsverhältnisse zwischen den Beteiligten und persönliche Verbindungen für den Anleger in hohem Maße intransparent waren. Die Rechtsprechung, nach der der Anleger auch bei fehlerhafter Beratung im Regelfall wirksam einem geschlossenen Fonds beigetreten ist und ihm lediglich ein besonderes Kündigungsrecht eingeräumt werden kann („faktische Gesellschaft") tat dazu ihr übriges. Sofern der Verkaufsprospekt selbst keinen Fehler enthielt, sondern sich der Anleger auf eine fehlerhafte mündliche Beratung durch den Vermittler berief, wiesen die Initiatoren und Gründungsgesellschafter regelmäßig eine Verantwortung für den Vermittler unter Hinweis darauf zurück, dass sie für den Vertrieb nicht verantwortlich seien und verwiesen auf den Vermittler. Dies wurde von einer Reihe von Gerichten auch bestätigt. Der Vermittler selbst wer regelmäßig nicht mehr greifbar oder verfügte nicht über genügend Vermögen, um alle potentiellen Schadenersatzansprüche aller von ihm geworbenen Anleger zu befriedigen.

Mit seinem Urteil vom 14.05.2012 II ZR 69/12 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Situation für geschädigte Anleger insoweit verbessert, als dass in Anknüpfung an die schon bislang bestehende ständige Rechtsprechung des Senats entschieden wurde, dass die Gründungsgesellschafter grundsätzlich die Pflicht haben, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend und vollständig aufzuklären (Rz. 10). Sofern die Gründungsgesellschafter die Beitrittsverhandlungen nicht selbst führen, sondern sich dafür regelmäßig einer Vertriebsorganisation bedienen, so haften die Gründungsgesellschafter für deren Fehlberatungen, da sie sich das Fehlverhalten über § 278 BGB voll zurechnen lassen müssen (Rz. 11).

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Klägerin im Jahr 1996 auf Vermittlung eines Anlagevermittlers eine Beteiligung i.H.v. 100.000 DM an der D.AG & Co. KG erworben, wobei der Betritt über ein Darlehen bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg finanziert wurde. Die Beteiligung wurde dabei treuhänderisch von der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die Klägerin gehalten. Im Rahmen des Beratungsgesprächs hatte der Vermittler der Klägerin mitgeteilt, dass es sich um eine gute Anlage handeln würde, „die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise". Da die fehlerhafte Beratung nachgewiesen werden konnte, verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der geleisteten Darlehensraten abzüglich der Ausschüttungen und Steuervorteile und zur Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Zurechnung der fehlerhaften Beratung ausscheide, weil der Vermittler nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei. Auf die zugelassene Berufung hat der BGH das erstinstanzliche Urteil bestätigt und das Berufungsurteil aufgehoben. Ob damit allerdings der wirtschaftliche Schaden der Klägerin wirklich ausgeglichen wird, ist fraglich, da während des Revisionsverfahrens über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und später wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde. Ob von dem am Verfahren beteiligten Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der Beklagten eine Leistung zu erwarten ist, dürfte stark von dem Inhalt des Versicherungsvertrags abhängen. Denn die Beklagte selbst haftete - darauf hat der Senat hingewiesen - nicht in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sondern aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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