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Zur Haftung des Verkäufers einer KG-Beteiligung bei Zweitmarktveräußerungen

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In einem jüngst durch das AG Detmold entschiedenen Fall war die Frage zu klären, inwieweit der Verkäufer einer Kommanditbeteiligung dem Erwerber einer solchen Beteiligung haftet, wenn dieser durch die Gesellschaft auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen wird. Das Amtsgericht Detmold hat die Klage des Käufers abgewiesen und eine Haftung des veräußernden Kapitalanlegers abgelehnt.

Hintergrund war die Beteiligung des unter anderem durch die Kanzlei HEE Rechtsanwälte beratenen Beklagten an der MS „Wehr Schulau" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG der Hamburger Lloyd Fonds AG. Der Anleger hatte seine Beteiligung bereits im Jahr 2008 verkauft und hierbei eine Garantie für die vollständige Einzahlung der Pflicht- und Hafteinlage abgegeben.

Der Erwerber der Beteiligung wurde dann durch die Fondsgesellschaft zur Rückzahlung der noch durch den Verkäufer erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert. Die Fondsgesellschaft vertrat dabei die Ansicht, es handele sich um „Scheingewinne", die nach dem Gesellschaftsvertrag wie Darlehen zu behandeln seien. Der Erwerber zahlte den geforderten Betrag an die Fondsgesellschaft und verlangte dann vom Verkäufer die Erstattung des Betrages.

Das Amtsgericht Detmold hat die Klage abgewiesen (nicht rechtskräftig). Es stützt das Urteil in erster Linie darauf, dass die abgegebene Garantie im Rahmen des Kaufvertrages sich auf die ursprüngliche Hafteinlage beziehe, und nicht auf etwa später erfolgte „Scheingewinne". Daher könne der Erwerber unter keinem Gesichtspunkt die Übernahme der Haftung durch den Verkäufer verlangen, dieser habe gerade nicht erklärt, dass er keine Ausschüttungen erhalten habe.

Die Problematik wird in den kommenden Jahren zahlreiche weitere Fonds betreffen. Derzeit fordern Fondsgesellschaften, gerade Schiffsfonds, Anleger massenhaft auf, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Offenbar geschieht dies auch, wenn der betroffene Anleger die Ausschüttungen gar nicht selbst erhalten, sondern die Beteiligung am Zweitmarkt erworben hat.

Bereits vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu entschieden, dass nicht zwangsläufig jede Ausschüttung, auch wenn sie nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt ist, aufgrund einer einfachen Klausel im Gesellschaftsvertrag durch die Fondsgesellschaft zurückgefordert werden kann. Vielmehr kann es sich bei solchen Klauseln um unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, so dass der Anleger die erhaltenen Ausschüttungen nicht an die Fondsgesellschaft zurückzahlen muss. Scharf hiervon abzugrenzen ist im Übrigen die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB. Diese Haftung betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Kommanditisten und den Gläubigern der Gesellschaft, nicht jedoch das Verhältnis des Kommanditisten zur Gesellschaft.

Betroffene Anleger sollten sich nach unserer Auffassung im Fall einer Inanspruchnahme durch die Fondsgesellschaft zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen rechtlichen Rat durch eine spezialisierte Kanzlei einholen. Dies gilt erst recht, wenn die Beteiligung zwischenzeitlich veräußert worden ist. In vielen Fällen kann eine Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen, abhängig von den Regelungen des Einzelfalls, verweigert werden.



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