Zur Vergütung in Privatschulen

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Frau K. schreibt uns:  „Sehr geehrter Herr Petzoldt, ich arbeite an einer Schule in freier Trägerschaft. Die Arbeit macht mir großen Spaß. Die Kinder sind alle gut drauf und die Lehrerkollegen alle super nett. Was mich etwas stört, ist die Bezahlung. Ich bekomme als Grundschullehrerin ca. 2.000 EUR (brutto). Von einer Freundin, die in einer staatlichen Schule arbeitet, weiß ich, dass sie 2.900 EUR (brutto) erhält. Habe ich eine Chance auf mehr Geld?"

(Anmerkung: Frau K. hat ihren Wohnsitz in Sachsen.) 

Unsere Antwort (Auszug):

„Guten Tag Frau K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Es gibt in Sachsen ein Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft. Dieses Gesetz sieht vor, dass einer Schule in freier Trägerschaft (Privatschule) nur dann eine Genehmigung zum Schulbetrieb erteilt werden darf, wenn die Lehrer ausreichend wirtschaftlich abgesichert sind. Das ist der Fall, wenn deren Vergütung nicht wesentlich hinter der Vergütung eines Lehrers an einer öffentlichen Schule zurückbleibt. Wann das Zurückbleiben wesentlich sein soll, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. In anderen Bundesländern, bspw. Brandenburg, ist genau geregelt, welche Differenz in der Vergütung noch hingenommen wird. Zieht man den Satz aus Brandenburg (75 %) vergleichsweise heran, so ergibt sich, dass Ihre Vergütung darunter bleibt. Diese beträgt ca. 69 %. Die Frage ist, was sich hieraus ableitet. Sie haben natürlich keinen Anspruch auf eine Vergütung, wie sie an staatlichen Schulen gezahlt wird. Sie haben aber nach meiner Einschätzung zumindest einen Anspruch auf eine Vergütung, die nicht wesentlich hinter der Vergütung an öffentlichen Schulen zurückbleibt. Unter Berücksichtigung der 75 % also 2.175 EUR."

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Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht:

RA Bertram Petzoldt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht

03 51 - 21 30 30 40


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