Zuschlag für Nachtarbeit von 30 % - Bundesarbeitsgericht stärkt erneut die Rechte der Arbeitnehmer

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Seit 1994 schützt das Arbeitszeitgesetz die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern. Es schafft den Rahmen, um flexible Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Besonders die Nachtarbeit ist für den Arbeitnehmer mit erheblichen Anstrengungen und gesundheitlichen Belastungen verbunden. Der körperliche Biorhythmus wird erheblich gestört. Darüber hinaus ist auch das soziale Leben des Arbeitnehmers beeinträchtigt, da sich dieses nach dem Arbeitsende der meisten Arbeitnehmer am Abend abspielt.

Welchen Ausgleich sieht das Gesetz vor?

Das Arbeitszeitgesetz sieht hier einen Ausgleich vor. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, ist § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz anzuwenden. Der Arbeitgeber muss dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewähren.

Wer kann von der Regelung profitieren?

Der Ausgleich wird Nachtarbeitnehmern gewährt. Dies sind Arbeitnehmer, die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten oder auf Grund Ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben.

Wann ist Arbeitszeit Nachtarbeit?

Nachtzeit ist die Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Wenn mehr als zwei Stunden der Arbeit die Nachtzeit umfassen, liegt Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vor.

Wer entscheidet über Freizeitausgleich oder Zuschlag?

Der Arbeitgeber hat hier ein Wahlrecht. Er entscheidet, ob er den Anspruch des Mitarbeiters durch bezahlte Freistellung, Zahlung von Geld oder einer Kombination von beidem erfüllt.

Ist es richtig, dass es eine Steuervergünstigung für den Nachtzuschlag gibt?

Ja. Nachtarbeitszuschläge von 25 % sind für die Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr von der Einkommensteuer befreit. Für die Zeit von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr sind sogar Nacharbeitszuschläge von 40 % einkommensteuerfrei. Dies regelt § 3b Abs. 1 Nr. 1. Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.

Was ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein angemessener Ausgleich?

In der Regel wird ein Zuschlag von 25 % der Bruttovergütung als angemessen angesehen. Das Arbeitsgericht hat bei der Rechtsanwendung aber einen Beurteilungsspielraum, der eine Abweichung nach oben oder unten ermöglicht. Daher wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eines jeden Einzelfalls nach der Art der Arbeitsleistung festgestellt, was angemessen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 – festgestellt, dass Dauernachtarbeit regelmäßig einen Zuschlag von 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage rechtfertigt. Begründet wird dies mit der arbeitswissenschaftlich gesicherten Erkenntnis, dass bei Dauernachtarbeit eine besonders hohe Belastung des Arbeitnehmers vorliegt. Der dauerhafte Verzicht auf nächtlichen Schlaf und das soziale Leben hat ein gesteigertes Maß an gesundheitlicher und sozialer Belastung zur Folge. Der als Paketfahrer beschäftigte Kläger erhielt einen angemessenen Ausgleich für Arbeit in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr von 30 % vom Stundenlohn bzw. einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zugesprochen.

Was bedeutet diese Entscheidung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Für den Arbeitgeber ist die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen in der Regel die organisatorisch einfacher umsetzbare Maßnahme. Der Betriebsablauf wird dadurch nicht unmittelbar beeinträchtigt.

Der Arbeitnehmer kann bei besonderen Belastungen einen höheren Ausgleich als den Regelausgleich verlangen. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09. Dezember 2015 –10 AZR 423/14 – steht ihm für Dauernachtarbeit grundsätzlich ein Zuschlag von 30 % zu.

Nadja Semmler

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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