Zuschussweise SGB II Leistungen bei mit Nießbrauch belastetem Haus

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In einer Grundsatzentscheidung hat am 06.12.2007 das Bundessozialgericht (Az. B 14/7b AS 46/06) in einem durch die Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH geführten Revisionsverfahren entschieden, dass entgegen der bisherigen Aufassung von vielen Arbeitsgemeinschaften nicht jedes abstrakt verwertbare Vermögen berücksichtigbar ist bei der Frage, ob Leistungen als Darlehen oder als Zuschuss zu gewähren sind.

Es kommt nach Auffassung des Bundessozialgerichts insbesondere darauf an, dass

Grundeigentum, das in ab­seh­barer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Ver­mögensinhabers abhängt, nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzu­sehen ist.

Folgerichtig ist kein Vermögen i.S. §12 SGB II gegeben und es stellt sich daher nicht die Frage des Problemes nur des sofortigen Verbrauches, was wiederum zur nur darlehensweisen Gewährung berechtigen würde.

Diese Entscheidung ist eine deutliche Abkehr von den Rechtsmeinungen einiger Landessozialgerichte und der Arbeitsgemeinschaften SGB II. Bisher wurde nur danach gefragt, ob irgendwann ohne zeitliche Begrenzung eine theoretische Realisierung des Vermögens erfolgen könne. Der 14. Senat des Bundessozialgerichtes stellt hingegen auf die tatsächlich greifbaren, zeitlich nahen und möglichen Realisierungen des Vermögens bei Hilfsbedürftigkeit ab.

Die SGB II Leistungen sind daher im vorliegenden Fall eines SGB II Leistungsempfängers, der ein Haus aus Erbpachtrecht besitzt, das aber mit einem Nießbrauch für die eigene, 86ig jährige Mutter belastet ist für deren Lebensdauer, nur zuschussweise und nicht darlehensweise zu gewähren.

Die vom BSG geschaffenen Kriterien sind jedenfalls eine Handhabe, die auch für vom Nießbrauch losgelöste Fälle relevant sein werden.


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