Zuständigkeit des Familiengerichts bei Mietstreitigkeiten

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Grundsätzlich sind für Mietstreitigkeiten die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Doch bereits in seinem Beschluss vom 05.12.2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Streitigkeiten aus Mietverträgen, die Eheleute untereinander geschlossen hatten, sonstige Familiensachen sein können. Dies hat zur Folge, dass dann ausnahmsweise die Familiengerichte für die Entscheidung über die Mietstreitigkeit zuständig sind.

Aber auch Mietstreitigkeiten zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sein, sodass über die Mietstreitigkeit das Familiengericht zu entscheiden hat. Dies hat der BGH nunmehr in seinem Beschluss vom 12.07.2017 klargestellt.

In diesem Fall hatten die Schwiegereltern ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn eine Wohnung vermietet. Nach der Trennung der Eheleute zog der Schwiegersohn aus der Wohnung aus. Mit ihrer Klage forderten die Schwiegereltern von ihrem Schwiegersohn Miete sowie Betriebskostennachzahlungen für mehrere Zeiträume nach der Trennung. Sie stritten nicht nur um rückständige Mieten, sondern auch um die Frage, welches Gericht für die Mietstreitigkeit zuständig ist.

Der BGH führte hierzu aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der sonstigen Familiensachen den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert hat. Bestimmte Zivilstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen wie zum Beispiel dem Verlöbnis oder der Ehe aufweisen oder die in einem engen Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, sollten ebenfalls Familiensachen werden, damit das Familiengericht im Interesse aller Beteiligten über alle im Sachzusammenhang zum Familienrecht stehenden Rechtsstreitigkeiten entscheiden kann.

Der BGH bejahte im vorliegenden Fall den Zusammenhang der Mietstreitigkeit zwischen den Schwiegereltern und dem Schwiegersohn mit der Trennung der Eheleute. Die Mietstreitigkeit stellte somit eine sonstige Familiensache im Sinne des § 111 Nr. 10 FamFG dar, für die das Familiengericht zuständig ist.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht



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