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Zustellanschrift für Prostituierte

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Nach den einschlägigen Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes müssen sich Prostituierte, also alle Personen, die entgeltliche sexuelle Dienstleistungen erbringen, vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anmelden.

Eine Anmeldung durch Stellvertreter oder per Fernkommunikation ist nicht möglich. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Wer vor dem 01.07.2017 bereits als Prostituierte/Prostituierter tätig war, muss die Anmeldung bei der zuständigen Behörde bis zum 31.12.2017 vornehmen. „Neueinsteiger“ müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Bei der Anmeldung sind zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Angaben zu machen:

  • Vor- und Nachname,
  • das Geburtsdatum und den Geburtsort,
  • die Staatsangehörigkeit,
  • alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift,
  • die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.

Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vorzulegen. Nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Müssen Prostituierte also Ihre Wohnanschrift offenbaren bzw. in Deutschland gemeldet sein, um sich anmelden zu können?

Nein. Möglich ist es, sich als Prostituierte/Prostituierter auch ohne Wohnanschrift in Deutschland oder Offenbarung einer Wohnanschrift anzumelden, da bei der zuständigen Behörde „hilfsweise“ eine Zustellanschrift genügt.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung – ProstAV) führt dazu lediglich aus, dass die anmeldepflichtige Person zur Zustellanschrift auch Angaben zu machen hat, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.

Es muss somit nur sichergestellt werden, dass an die Zustellanschrift versandte Post oder offizielle Ladungen entgegengenommen werden und die oder der Prostituierte dann auch tatsächlich erreichen. Dem Erfordernis einer Zustellanschrift genügen damit „c/o-Adressen“, beispielsweise bei einem Rechtsanwalt, der zuvor mit der Entgegennahme und Weiterleitung der Post beauftragt worden ist.

Grundsätzlich betrachten Behörden die in der Branche rasch aufgekommene Idee, als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes den Prostituierten eine Zustellanschrift entgeltlich zur Verfügung zu stellen, sehr kritisch. In der Tat dürfte es dem Schutzzweck des Gesetzes widersprechen, wenn die an Prostituierte gerichtete Post an das Etablissement geschickt wird, in dem diese tätig sind. Schließlich müssen Prostituierte gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach den gesetzlichen Regelungen nicht einmal ihren Realnamen nennen, der dann aber möglicherweise auf dem Brief steht.

Unbedingt und auch aus datenschutzrechtlichen Gründen empfehlenswert ist es, einen externen Dienstleister, beispielsweise eine Anwaltskanzlei, mit der Zurverfügungstellung einer Zustellanschrift zu beauftragen.

Rechtsanwalt Jüngst stellt Prostituierten bei Bedarf eine Zustellanschrift zur Verfügung. 


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