Veröffentlicht von:

Anmeldepflicht für Prostituierte nach dem Prostituiertenschutzgesetz

  • 3 Minuten Lesezeit

Für wen gilt die Anmeldepflicht?

Wer als Prostituierte oder als Prostituierter arbeiten will, muss sich persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anmelden. Eine Anmeldung durch Stellvertreter oder per Fernkommunikation ist nicht möglich. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Was ist eine Prostituierte/ein Prostituierter im Sinne des ProstSchG?

Prostituierte sind nach der gesetzlichen Definition Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung einer Person an oder vor einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt. Prostituierte im Sinne des ProstSchG sind damit u. a. „klassische“ Prostituierte, Escort-Modelle, Dominas, Erotik- bzw. Tantra-Masseurinnen u. ä.

Ab wann gilt die Anmeldepflicht?

Wer bereits vor dem 1. Juli als Prostituierte/Prostituierter tätig war, muss sich bei der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2017 anmelden.

Wer seit dem Inkrafttreten des ProstSchG am 1. Juli 2017 erstmalig als Prostituierte/Prostituierter tätig werden will, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden. In einzelnen Regionen ist derzeit noch keine Anmeldung möglich. So kann z. B. in Hamburg die Anmeldung voraussichtlich erst ab Oktober 2017 eingereicht werden.

Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung mitzubringen und welche Angaben sind zu machen?

Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Deutsche und EU-Bürger benötigen hierfür ihren Personalausweis oder Reisepass. Ausländische Prostituierte aus Nicht-EU-Ländern müssen einen Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Es sind weiterhin zwei Lichtbilder zur Anmeldung mitzubringen.

Anzugeben sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, die Wohnanschrift (hilfsweise eine Zustellanschrift) sowie die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist. Wichtig in diesem Zusammenhang: Behörden akzeptieren die Anschrift des Prostitutionsgewerbes, in dem die Prostituierten tätig sind, nicht als Zustellanschrift im Sinne des ProstSchG. Rechtsanwalt Jüngst stellt Prostituierten, die ihre Wohnanschrift nicht offenbaren möchten, nach Rücksprache eine Zustellanschrift zur Verfügung.

Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung vorzulegen.

Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. In diesem Gespräch soll die Prostituierte über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere über das ProstG, das ProstSchG, die Krankenversicherungspflicht, Beratungsangebote, die Steuerpflicht und sonstige relevante Themen informiert werden.

Was ist eine Gesundheitsberatung?

Prostituierte müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung bei der zuständigen Behörde wahrnehmen. Es handelt sich nicht etwas um eine Untersuchung, sondern „nur“ um eine Beratung. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen. Prostituierte erhalten eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung.

Was passiert nach der Anmeldung?

Die zuständige Behörde stellt innerhalb von 5 Tagen eine Anmeldebescheinigung (in der Branche auch als „Hurenpass“ bezeichnet) aus, soweit keine Ausschlussgründe vorliegen.

Auf Wunsch kann die Behörde eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) ausstellen, in der der Realname der/des Prostituierten nicht auftaucht.

Die Anmeldebescheinigung muss von Prostituierten ausschließlich bei der Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter mitgeführt werden, also nicht in der Freizeit.

Die erste Anmeldebescheinigung gilt für 3 Jahre. Danach gilt die Anmeldebescheinigung für Prostituierte ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Prostituierte unter 21 Jahren für ein Jahr. Sie muss im Turnus verlängert werden.

Was passiert, wenn Prostituierte sich nicht anmelden oder die gesundheitliche Beratung nicht wahrnehmen?

Wer die gesundheitliche Beratung nicht wahrnimmt, wird keine Anmeldebescheinigung erhalten. Die Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter ohne Anmeldebescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden kann. Betreiber dürfen keine Prostituierten in ihrem Gewerbe ohne Anmeldebescheinigung arbeiten lassen. Bei hartnäckigen Verstößen gegen die Anmeldepflicht kann die weitere Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter verboten werden.

Werden die Daten des/der Prostituierten weitergegeben?

Die Behörde, die die Anmeldebescheinigung ausstellt, informiert das zuständige Finanzamt unverzüglich über den Inhalt der Anmeldung. Wer in Zukunft legal als Prostituierte/Prostituierter arbeiten möchte, muss zwingend der Steuerpflicht nachkommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Jochen Jüngst LL.M.

Beiträge zum Thema