Zustimmung zur Impfung von Kindern durch beide Elternteile – Ja, nein, vielleicht?

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Für die überwiegende Anzahl der Kinder in Deutschland besteht zwischenzeitlich ein gemeinsames Sorgerecht. Immer wieder kommt es bei getrenntlebenden Eltern zu Streitigkeiten, ob die gemeinsamen Kinder geimpft werden sollen oder nicht. Über einen solchen Streit hatte jüngst auch das Amtsgericht Darmstadt (Beschluss vom 11.06.2015, Az.: 50 F 39/15 SO) zu entscheiden.

Die Eltern zweier Kinder, die bei der Kindesmutter lebten, konnten sich nicht darüber verständigen, ob sie die Impfungen gegen Keuchhusten, Pneumokokken, Tetanus sowie Diphtherie, die eine Empfehlungen der ständigen Impfkommission darstellen, an den Kindern durchführen lassen. Nachdem der Vater der Kinder seine Zustimmung verweigerte, beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Impfungen zu übertragen. Das Amtsgericht Darmstadt musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es für die geplanten Impfungen überhaupt einer Zustimmung des Kindesvaters bedurfte.

Dies ist eine Frage der Alltagssorge. Grundsätzlich kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine treffen. Immer dann, wenn es eine Frage von erheblicher Bedeutung für die Kinder ist, muss Einvernehmen zwischen den Eltern bestehen. Es stellte sich somit die Frage, ob von der ständigen Impfkommission empfohlene Impfungen grundsätzlich die Alltagssorge betreffen und somit auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils durchgeführt werden können.

Das Amtsgericht Darmstadt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass es einem Einvernehmen zwischen den Eltern nicht bedurfte und schloss sich damit der Auffassung des 2. Senates des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt (Beschluss vom 07.06.2010, Az.: 2 WF 117/10) aus dem Jahre 2010 an, der dieses bereits in einem Fall für eine Schweinegrippeimpfung der Kinder, zugunsten des Elternteils, der die Alltagssorge innehielt, entschieden hatte.

Dass dies keine zwingende Schlussfolgerung in dieser Rechtsfrage ist, zeigt der Beschluss des Beschwerdegerichtes. Die Entscheidung des Amtsgerichtes Darmstadt wurde nämlich durch den 6. Senat des OLG Frankfurt am 04.09.2015 (Beschluss zum Az.: 5 UF 150/15) wieder aufgehoben. Anders als das Ausgangsgericht bejahten die Richter die Annahme, dass es sich hier um Entscheidungen von erheblicher Bedeutung handeln würde, was sie daran festmachten, das jede Impfung die Gefahr von Risiken und Komplikationen mit sich bringt. Dabei verdeutlichen die Richter auch, dass hier nicht zwischen der Art der Impfung unterschieden werde könne, dergestalt etwa, ob es sich hier um eine empfohlene Impfung (hier als Teil der U-Untersuchung), handele oder nicht. Ähnlich hatte bereits im Jahre 2005 das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.05.2005, Az.: 13 UF 12/05) entschieden.

Fazit: Dies zeigt, dass sich die Rechtsprechung bei der Einordnung der Frage, ob eine Impfung die Alltagssorge betrifft oder aber die Notwendigkeit nach sich zieht, ein Einvernehmen beider Elternteile zu erzeugen, völlig uneinig ist, so dass es in Fällen, in denen sich die Eltern nicht über die Impfung einigen können, derzeit dazu geraten werden muss, diesen Aspekt vorab von einem Anwalt prüfen zu lassen und danach eine Entscheidung zu treffen, ob es eines gerichtlichen Verfahrens bedarf, da sich bereits jetzt regionale Unterschiede in der obergerichtlichen Rechtsprechung zeigen. Nur so ist der Elternteil, der sich für eine Impfung ausspricht, rechtlich auf der sicheren Seite.

 

RAin Dr. Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht

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