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Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

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Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in deutschen Betrieben hat in den letzten Jahren und Monaten rapide zugenommen. Für Betriebsräte stellen sich in diesem Zusammenhang häufig schwierige Fragen, insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat berechtigt ist, der Einstellung neuer Leiharbeitnehmer zu widersprechen.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer neueren Entscheidung nunmehr die Rechte des Betriebsrates ausdrücklich gestärkt.

Das BAG weist darauf hin, dass gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) jede nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verboten ist und gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG der Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiarbeitnehmers zu beteiligen im Sinne des § 99 Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Hiernach kann der Betriebsrat seine Zustimmung vor Einstellung eines Leiharbeitnehmers u. a. mit der Begründung verweigern, dass der Einsatz des Leiarbeitnehmers nicht nur „vorübergehend" ist, sondern durch den Leiharbeitnehmer Stammarbeiter ersetzt werden bzw. die Neueinstellung von Stammmitarbeitern umgangen wird.

Der Arbeitgeber muss daher gegenüber dem Betriebsrat im Einzelnen konkret darlegen, für welchen Zeitraum und aufgrund welcher vorübergehenden Umstände der bzw. die Leiharbeitnehmer eingestellt werden sollen und ob nicht alternativ die Einstellung von weiterem Stammpersonal in Betracht kommt.

(Quelle: BAG, Entscheidung vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11)


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