Zutreffende Eingruppierung im öffentlichen Dienst am Beispiel einer Sporttherapeutin

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Nicht selten stellen sich Beschäftigte die Frage, ob sie zutreffend eingruppiert sind. Die Beantwortung dieser Frage ist aber nicht immer einfach und nicht ohne Weiteres mit einem Blick in die tariflichen Regelungen zweifelfrei zu beantworten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die eigene Berufsbezeichnung in dem maßgeblichen Regelwerk nicht zu finden ist. Ob diese Unsicherheit vom Dienstherren bewusst oder unbewusst geschürt wird, sei einmal dahingestellt und sollte nicht davon abhalten, die Eingruppierung zu überprüfen.

Hier mal ein Beispiel zur Verdeutlichung. Ein Klinikum hatte die Stelle eines „Sporttherapeuten“ (m/w/d) ausgeschrieben. Als Einstellungsvoraussetzung wurde ein Hochschulabschluss gefordert und die Vergütung nach dem TV-L in Aussicht gestellt. Eine Bewerberin mit dem geforderten Hochschulabschluss bewarb sich erfolgreich auf die Stelle und wurde schließlich eingestellt. Die Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe E 9. Nach einem auf die Überprüfung der Eingruppierung gerichteten Antrag wurde von der Personalabteilung mitgeteilt, dass die vorgenommene Eingruppierung zutreffend sei und entsprechend der eines Physiotherapeuten erfolgt ist.

Kann das stimmen?

Die seitens des Dienstherren vorgenommene Eingruppierung ist unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der Stellenbeschreibung sowie der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit fehlerhaft. Demgemäß ist der Dienstherr verpflichtet, die Beschäftigte für ihre Tätigkeit als Sporttherapeutin in die Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.

Wie kommt man zu diesem Ergebnis?

Nach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung eines Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A).  Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale sind in der Entgeltordnung in Teil I und Teil II geregelt. Die Tarifvertragsparteien haben dabei in den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung bestimmt, dass die Tätigkeitsmerkmale des Teils II spezieller gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I sind. Nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I.

Eine Eingruppierung der Beschäftigten nach Teil II scheidet aus, da diese keiner der dort genannten Beschäftigungsgruppen unterfällt. Die Tätigkeit als Sporttherapeutin wird im Teil II der Anlage A zur Entgeltordnung zum TV-L nicht aufgeführt. Es spricht vieles dafür, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie die Tätigkeit eines Sporttherapeuten mit der eines Ergo- bzw. Physiotherapeuten (was seitens des Dienstherren eingewandt wird) als vergleichbar oder gleichwertig erachtet hätten, dies entweder in den Vorbemerkungen oder an anderer Stelle in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hätten. Hieran aber fehlt es.

Auch nach Sinn und Zweck der Regelung scheidet eine Eingruppierung der Beschäftigten nach Teil II aus, da die Tarifvertragsparteien geschützte Berufsbezeichnungen verwendet haben, um die Tätigkeitsmerkmale zu beschreiben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bezeichnungen „Ergotherapeut‟ und „Physiotherapeut‟, die gemäß § 1 Abs. 1 Ergotherapeutengesetz bzw. nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz geschützt sind und deren Führen einer Erlaubnis bedarf. Die Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale anhand von geschützten Berufsbezeichnungen vereinfacht dabei die Eingruppierung, was letztlich der Rechtssicherheit dient. Die Zuordnung von weiteren Berufsgruppen, die nicht unter diese Berufsbezeichnung fallen, würde diese dagegen beseitigen.

Einen Ausbildungsberuf „Sporttherapeut‟ gibt es dagegen nicht. Auch ist die Tätigkeit der Beschäftigten nicht etwa mit der eines Ergotherapeuten vergleichbar.

Folglich findet Teil I der Anlage A zur Entgeltordnung zum TV-L Anwendung, so dass die Beschäftigte nicht in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren ist (Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst). Vielmehr ist sie in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Die Beschäftigte verfügt über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung. Darüber hinaus übt sie auch eine „entsprechende Tätigkeit‟ aus.

Das Merkmal „und entsprechender Tätigkeit‟ setzt voraus, dass das die Beschäftigte eine Tätigkeit auszuüben hat, die ihrer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung entspricht.  Die Tätigkeit muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Sie muss einen sogenannten akademischen Zuschnitt haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind. Sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig, sein.

Aus der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäftigten im Beispiel war zu entnehmen, dass diese, u.a. sporttherapeutisch bezogene, Behandlungspläne sowie Therapiemaßnahmen auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Konzepte erarbeitet. Sie behandelt die ihr zugewiesenen Patienten also gerade nicht nach vorgegebenen Behandlungsplänen, sondern erarbeitet diese eigenverantwortlich und selbständig.  Vor allem aber führt die Beschäftigte nicht lediglich irgendwelche Bewegungsspiele zur bloßen Beschäftigung der Patienten oder Stuhlkreisspiele durch, sondern behandelt diese auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Konzepte, die von ihr selbst erarbeitet werden.

Es mag dabei auch zu berücksichtigen sein, dass die Beschäftigte ihre Tätigkeit nicht losgelöst von den anderen mit der Behandlung der Patienten beauftragten Personen ausübt und insoweit beispielsweise die Therapie selbst nicht von ihr, sondern vom Arzt angewiesen wird. Allerdings obliegt es ausschließlich der Beschäftigten, auf ihrem Sachgebiet die Behandlungsmethoden – und zwar auf wissenschaftlicher Grundlage – zu bestimmen. Dies wäre der Beschäftigten ohne ihr Studium nicht möglich, da in diesem gerade die Kenntnisse in der Sportpädagogik, Psychologie, Medizin und Didaktik vermittelt wurden.

Gerade weil es den Ausbildungsberuf des Sporttherapeuten nicht gibt – und soweit erkennbar auch keine sonstige vergleichbare Ausbildung –, konnten sich die für die Ausübung der gegenständlichen Arbeitsaufgaben erforderlichen pädagogischen Kenntnisse nur im Rahmen des Hochschulstudiums angeeignet werden.

Den Inhalt der Sporttherapie gestaltet die Beschäftigte im Beispielsfall darüber hinaus im Wesentlichen selbständig und eigenverantwortlich. Einen vorgegebenen Therapieplan oder vorgefertigte Therapiemethoden gibt es nicht. Auch dies unterscheidet die Tätigkeit der Beschäftigten etwa von der eines Physio- oder Ergotherapeuten. Sie muss eigene Therapiekonzepte entwickeln, deren Wirkungsweise in der Praxis erproben und die Konzepte ständig an den individuellen Patienten anpassen. Hierzu nimmt sie u.a. an Visiten, Supervisionen und anderen Besprechungen teil.

Nur aufgrund ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung ist die Beschäftigte in der Lage, die Komplexität der psychiatrischen Krankheitsbilder, die therapeutischen Ansätze, die Interaktionen psychisch Kranker untereinander und letztlich die Zusammenarbeit im Rahmen der Patientenbehandlung hinreichend zu erfassen. Von ihr wird eine relativ eigenverantwortliche und kreative Tätigkeit verlangt. Der eindeutige Fokus in der Therapie liegt nicht in der Durchführung irgendwelcher „Bewegungsspielchen‟, sondern in der psychotherapeutischen Intervention zur Behandlung einer psychiatrischen Störung

Ergibt die Neubewertung einer unveränderten Tätigkeit eine andere – höhere – Eingruppierung, handelt es sich nicht um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die oder der Beschäftigte war aufgrund der Tarifautomatik der Eingruppierungsvorschriften von Beginn an in die richtige Entgeltgruppe eingruppiert. Die Eingruppierung gilt von Beginn an und die Stufenlaufzeit zählt entsprechend mit Aufnahme der Tätigkeit, auch wenn ein Vergütungsanspruch wegen der tariflichen Ausschlussfrist nur für einen begrenzten Zeitraum rückwirkend geltend gemacht werden kann. Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist oder die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat (Eingruppierungszeitpunkt). Folglich beginnt zu diesem Eingruppierungszeitpunkt auch die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe.

Im Beispielsfall erfolgte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 und in die Stufe 4, was einen erheblichen finanziellen Unterschied bedeutet und zeigt, dass es sich lohnen kann, die eigene Eingruppierung zu überprüfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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