Zwangsgeld trotz notariellem Nachlassverzeichnis

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Durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, in das der Notar lediglich die Erklärung des Auskunftspflichtigen übernommen hat, tritt keine Erfüllung des Anspruchs des auskunftsberechtigten Gläubigers ein. Dieser Beschluss vom 26.04.2010 (Aktenzeichen: 5 W 81/10) des Oberlandesgerichts Saarbrücken bildet den vorläufigen Endpunkt einer Reihe entsprechender Entscheidungen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.

In dem Verfahren hatte der Auskunftsgläubiger im Rahmen einer sog. Stufenklage ein Urteil erwirkt, wonach von dem Auskunftsschuldner ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen war. Obwohl dieser nach mehrfacher Zwangsgeldfestsetzung ein notariell beurkundetes Nachlassverzeichnis vorlegte, wurde gegen ihn auf Antrag des Auskunftsgläubigers ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Auskunftsschuldners blieb erfolglos.

Zwar habe der Auskunftsschuldner ein notariell beglaubigtes Nachlassverzeichnis vorgelegt. Jedoch entspreche dies nicht den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Danach genüge es nicht, wenn der Notar lediglich die Erklärung des Auskunftsschuldners in ein Verzeichnis übernehme und dieses notariell beglaubige. Erforderlich sei vielmehr, dass der Notar eine eigene Ermittlungstätigkeit entfalte und zum Ausdruck bringt, für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich zu sein. Die Zwangsgeldfestsetzung sei somit rechtmäßig.


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