Zwangsvollstreckung – So komme ich an das Geld meines Schuldners!

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Wenn Sie einen Titel gegen Ihren Schuldner erwirkt haben, heißt das noch lange nicht, dass Sie nun auch automatisch das Geld bekommen. Der Weg bis dahin war vielleicht schon langwierig und beschwerlich genug, je nachdem, wie und welchen Titel Sie erwirkt haben (Mahnverfahren, reguläres Urteil, Schuldanerkenntnis etc.). Doch meistens geht es jetzt erst los, weil der Schuldner nach wie vor nicht zahlt. Das aus meiner Sicht effektivste Mittel, an das Geld des Schuldners zu kommen, ist eine Kontopfändung. Wenn Sie eine Kontonummer des Schuldners haben, kann Ihr Anwalt einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim örtlich zuständigen Gericht stellen und nach Erlass des Beschlusses kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung vollziehen. Wenn sich Geld auf dem Konto befindet und auch kein Pfändungsschutz eingerichtet ist, wird der säumige Betrag an Sie überwiesen. In jedem Fall bekommen Sie von der Bank eine sog. Drittschuldnererklärung, aus der Sie entnehmen können, ob Geld vorhanden ist oder ob beispielsweise bereits andere Pfändungen vorrangig sind.

Das Pfändungsprinzip lässt sich auch auf den Fall übertragen, dass Ihnen der Arbeitgeber des Schuldners bekannt ist. In diesem Fall können Sie das Arbeitseinkommen pfänden lassen, sodass der Arbeitgeber nicht mehr an seinen Schuldner überweisen darf, bis der säumige Betrag ausgeglichen ist.

Nun ist es jedoch häufig so, dass viele Gläubiger keine weiteren Informationen über ihre Schuldner haben. Meist ist eine Anschrift vorhanden, mehr aber auch nicht. In diesem Fall können Sie den Schuldner dazu zwingen, eine Auskunft über seine Vermögensverhältnisse an Eides statt beim zuständigen Gerichtsvollzieher abzugeben. Hierzu muss der Schuldner beim Gerichtsvollzieher erscheinen und alle relevanten Daten wie vorhandenes Vermögen, Konten, Arbeitsplatz etc. bekanntgeben. Anhand dieser Informationen können dann entsprechende weitere Maßnahmen eingeleitet werden; sogar eine direkte Taschenpfändung ist möglich. Kommt der Schuldner der Einladung des Gerichtsvollziehers nicht nach, ergeht über das zuständige Gericht ein Haftbefehl gegen den Schuldner. Der Gerichtsvollzieher wird dann versuchen, den Schuldner zu verhaften, um ihn so zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen. Sollte der Gerichtsvollzieher niemanden antreffen, ist der Haftbefehl so lange in der Welt, bis der Schuldner irgendwo und irgendwann angetroffen wurde. Das kann bei jeder Polizeikontrolle geschehen, aber natürlich auch am Flughafen oder Bahnhof. Somit ist es ein äußerst effektives Mittel, um den Schuldner festzusetzen.

Natürlich gibt es auch die klassische Pfändung beim Schuldner zu Hause, was aus meiner Sicht nur bei kleineren Beträgen Sinn ergibt. Wenn gar keine weiteren Daten des Schuldners vorhanden sind, kann der Gerichtsvollzieher auch mit einem umfassenden Auskunftsantrag beauftragt werden und folgende Register abfragen: Melderegister, Ausländerzentralregister, Auskünfte der Rentenversicherer, Kraftfahrt-Bundesamt, Handelsregister, Vereinsregister, Gewerberegister etc.

Es gibt somit zahlreiche Möglichkeiten, Druck auf den Schuldner aufzubauen. Lassen Sie sich beraten.


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