So verhalten Sie sich als Beschuldigter einer Straftat richtig

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Sind Sie einer Straftat beschuldigt und wurden von der Polizei zu einer Vernehmung geladen, dann melden Sie sich direkt bei Ihrem Anwalt. Dieser wird der Polizei mitteilen, dass Sie nicht zur Vernehmung erscheinen werden und Akteneinsicht beantragen. Wenn die Akte vorliegt, kann das weitere Vorgehen besprochen werden und eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden. Einige Mandanten machen jedoch vieles im Vorfeld „kaputt“, indem sie aufgrund von Nichtwissen unüberlegte Angaben gegenüber der Polizei machen. Diese nachträglich zu „korrigieren“ ist dann sehr schwer.

Zudem ist es ein Trugschluss, dass Sie zu der polizeilichen Vernehmung überhaupt erscheinen müssen. In Deutschland gilt grundsätzlich, dass sich niemand selbst belasten muss. Gleiches gilt auch für Zeugen, wenn sie durch eine Aussage sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden. Das Sprichwort „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ sollte in diesen Fällen tatsächlich wörtlich genommen werden. Daher sollte Ihr erster Weg, egal ob als Beschuldigter oder als Zeuge, immer der Weg zu dem Anwalt Ihres Vertrauens sein. Dies gilt natürlich nicht, wenn Sie selbst eine Anzeige erstattet haben und nun von der Polizei geladen werden. In diesem Fall haben Sie ja ein Interesse daran, dass Ihre Anzeige bearbeitet und weiterverfolgt wird. Sie sollten die Polizei dann natürlich unterstützen und Ihre Aussage machen. 

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, lohnt es sich immer, einen Anwalt zu kontaktieren. Oftmals sind die festgesetzten Geldstrafen in den Strafbefehlen fehlerhaft und zu Ihrem Nachteil berechnet worden. Ein Anwalt kann gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und mit entsprechenden Nachweisen die Geldstrafe deutlich senken, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung bei Gericht kommt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig und beachten Sie die 2-Wochen-Frist für den Einspruch. Diese beginnt, wenn Ihnen der Strafbefehl zugestellt wurde. Das Datum steht auf dem gelben Briefumschlag.  


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