Einvernehmliche Scheidung der Ehe

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Eine Scheidung muss nicht immer im Rosenkrieg enden und dadurch unnötig teuer werden. In vielen Fällen ist eine sog. einvernehmliche Scheidung möglich, die mit wenig Aufwand und verhältnismäßig überschaubaren Kosten abgewickelt werden kann. Häufig sind Paare schon seit längerer Zeit getrennt und jeder geht seine eigenen Wege. Die Scheidung wurde jedoch bislang aus Angst vor hohen Kosten aufgeschoben. Das muss nicht sein.

Grundsätzlich ist es möglich, dass nur eine Partei einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag vor dem zuständigen Familiengericht stellt und somit das Scheidungsverfahren einleitet. Die andere Partei muss sich im Falle einer einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Anwalt nehmen. Somit können sich die Parteien die Kosten für den beauftragten Anwalt einfach teilen. Ganz ohne Anwalt geht es jedoch nicht. Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Anwalt eingereicht werden.

Die einvernehmliche Scheidung ist ohne weiteres möglich, wenn Sie das Trennungsjahr bereits hinter sich gebracht haben. Das heißt, Sie müssen mindestens seit einem Jahr nicht mehr zusammenwohnen und sich räumlich getrennt haben. Weiter ist es von Vorteil, wenn Sie sich bereits über alle streitbaren Themen geeinigt haben. Hierzu zählen beispielsweise der gemeinsame Hausrat (Zugewinn), ggf. das Sorgerecht der Kinder, ggf. das Umgangsrecht, ggf. Unterhaltsfragen und auch die Frage nach einem sog. Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenpunkte) sollte geklärt sein. Wenn es keine streitbaren Themen mehr zwischen Ihnen gibt, wird der Anwalt Ihrer Wahl einen Scheidungsantrag für das Gericht erstellen und zugleich eine sog. Scheidungsvereinbarung für Sie formulieren. Hierzu sollte ein einziger gemeinsamer Termin in der Kanzlei oder auch online ausreichen, um alle notwenigen Informationen zusammenzutragen.

Die Frage der zu erwartenden Kosten richtet sich nach dem sog. Verfahrenswert. Dieser setzt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute, multipliziert mit dem Faktor drei zusammen. Beispiel: Monatsnetto Ehefrau = 2.500,00 EUR, Monatsnetto Ehemann 2.500,00 EUR = 5.000,00 EUR x 3 = 15.000,00 EUR. Anhand einer Tabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Suche im Internet unter RVG Anlage 2) können Sie die einfache Anwaltsgebühr entnehmen. In diesem Fall sind das bei einem Verfahrenswert von 15.000,00 EUR = 770,00 EUR. Diese 770,00 EUR multiplizieren Sie mit dem Faktor 2,5 (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr) = 1.925,00 EUR. Hinzu kommen die Postpauschale (20,00 EUR) und die Mehrwertsteuer. Sie landen am Ende bei 2.314,55 EUR nur für den Anwalt. Natürlich will das Gericht auch Gebühren haben. Auch hierfür gibt es eine Tabelle (Suche im Internet GKG Anlage 2). Sie finden den Wert 353,00 EUR und multiplizieren diesen Wert mit dem Faktor 2. Somit ergeben sich Gerichtsgebühren in Höhe von 706,00 EUR. Diese Rechnung wäre der einfachste Fall. Im Falle eines gewünschten Versorgungsausgleiches erhöht sich der Verfahrenswert pauschal um weitere 1.000,00 EUR. Sind noch weitere Vermögenswerte, wie beispielsweise Immobilien, vorhanden, sieht der Verfahrenswert entsprechend höher aus. An dieser Stelle soll die Sache jedoch nicht komplizierter als notwendig gemacht werden.  

In unserem Beispielsfall ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von ca. 3.000,00 EUR. Somit müsste jeder Ehepartner ca. 1.500,00 EUR aufbringen.

Dieser Artikel soll Ihnen lediglich folgende Kerninformationen verschaffen:

  • Eine Scheidung kann auch einvernehmlich erfolgen.
  • Die Kosten können gering gehalten- und geteilt werden.
  • Eine Scheidung kann unkompliziert und in nur einem Termin abgewickelt werden.
  • Es reicht aus, wenn ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt.

Sollten Sie weitere Informationen zum Thema einvernehmliche Scheidung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und vereinbaren einen Termin.


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