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Info Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht
Schadensersatzrecht
In den §§ 823 ff. BGB und in vielen anderen Vorschriften wird geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, verpflichtet ist, den durch die Verletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter Schadensersatz versteht man folglich den Ausgleich eines materiellen oder immateriellen Schadens, der einer Person durch einen Schädiger oder einen zum Ausgleich Verpflichteten entstanden ist. Materieller Schaden ist dabei ein Vermögensschaden, immaterieller Schaden ist dagegen ein Schaden, der nicht Vermögensschaden, d.h. grundsätzlich nicht in Geld zu messen ist. Schadensersatz für immaterielle Schäden wird gemäß § 253 Abs. 1 BGB nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gewährt.
Dazu gehören beispielsweise:
In welcher Art und Weise der Schadensersatz zu leisten ist regeln die §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich soll die Schadensersatzleistung die entstandenen Nachteile wieder ausgleichen. Der Gesetzgeber geht dabei von der sogenannten Naturalrestitution aus, d.h. dass der Schädiger genau den Zustand wieder herstellen soll, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde § 249 BGB. Nur wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist, darf gemäß § 251 BGB eine Entschädigung in Geld erfolgen.
Ausnahme: Bei Verletzung einer Person darf stets Geldersatz gefordert werden, ebenso bei Beschädigung einer Sache für die (fiktiven) Reparaturkosten.
In allen anderen Fällen kann der Gläubiger jedoch gemäß §250 BGB eine Frist zur Wiederherstellung setzen. Läuft sie erfolglos ab, weil der Schuldner nicht fristgerecht den früheren Zustand wiederhergestellt hat, hat der Gläubiger statt dessen nun auch den Anspruch auf Schadensersatz in Geld.
Die Höhe des Ausgleichs erfolgt nach den Grundsätzen der sogenannten Differenzhypothese. Dabei wird ganz einfach ein Abgleich zwischen der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestünde und der tatsächlichen Vermögenslage nach dem Eintritt des Schadens verglichen. Die daraus entstandene Differenz bezeichnet man juristisch dann als Schaden. Schaden ist somit jede Einbuße, die jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet.
Ob jemand einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen kann, muss in zwei Schritten geprüft werden:
In einem ersten Schritt ist zunächst ist zu klären, ob und aus welchem Grund jemand überhaupt einen Anspruch gegen eine andere Person haben könnte. Dazu müssen alle Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung erfüllt sein, die zum Schadensersatz berechtigen. Entscheidend ist dabei grundsätzlich die Frage des "Verschuldens" - also die Frage, ob der Schädiger durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat und ob er dies verschuldet hat (z.B. durch Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz). Entscheidend ist also, welche Anforderung an die Sorgfaltspflichten des Schädigers zu stellen waren und ob er sie schuldhaft verletzt hat.
Rechtsverletzungen die zum Schadensersatz berechtigen sind beispielsweise:
Die wichtigsten Schadensersatzpositionen sind:
Beispiel: Ein Autounfall mit Verletzten. Der Unfallverursacher muss den Sachschaden am fremden Fahrzeug (materieller Schaden) ersetzen, die Kosten für ärztliche Behandlung ersetzen (materieller Schaden) und den verletzten Unfallopfern je nach Schwere ihrer Verletzungen auch Schmerzensgeld zahlen (immaterieller Schaden).
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
Sie suchen einen kompetenten Anwalt. In der aufgeführten Liste finden Sie eine exklusive Auswahl unserer Rechtsanwälte. Mit nur einem Klick gelangen Sie schnell und einfach zu einem detaillierten Kanzleiprofil des Anwalts Ihrer Wahl und können sich vorab von der Kompetenz des Rechtsanwalts überzeugen.
In den §§ 823 ff. BGB und in vielen anderen Vorschriften wird geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, verpflichtet ist, den durch die Verletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter Schadensersatz versteht man folglich den Ausgleich eines materiellen oder immateriellen Schadens, der einer Person durch einen Schädiger oder einen zum Ausgleich Verpflichteten entstanden ist. Materieller Schaden ist dabei ein Vermögensschaden, immaterieller Schaden ist dagegen ein Schaden, der nicht Vermögensschaden, d.h. grundsätzlich nicht in Geld zu messen ist. Schadensersatz für immaterielle Schäden wird gemäß § 253 Abs. 1 BGB nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gewährt.
Dazu gehören beispielsweise:
- die Verletzung des Körpers, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung (Schmerzensgeld), § 253 Abs. 2 BGB
- die Verletzung Verbots der geschlechtsspezifischen Benachteiligung durch Arbeitgeber, § 611a Abs. 2 BGB
- nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Pauschalreisen, § 651f Abs. 2 BGB
- schuldhafte Urheberrechtsverletzung, § 97 Abs. 2 UrhG
In welcher Art und Weise der Schadensersatz zu leisten ist regeln die §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich soll die Schadensersatzleistung die entstandenen Nachteile wieder ausgleichen. Der Gesetzgeber geht dabei von der sogenannten Naturalrestitution aus, d.h. dass der Schädiger genau den Zustand wieder herstellen soll, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde § 249 BGB. Nur wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist, darf gemäß § 251 BGB eine Entschädigung in Geld erfolgen.
Ausnahme: Bei Verletzung einer Person darf stets Geldersatz gefordert werden, ebenso bei Beschädigung einer Sache für die (fiktiven) Reparaturkosten.
In allen anderen Fällen kann der Gläubiger jedoch gemäß §250 BGB eine Frist zur Wiederherstellung setzen. Läuft sie erfolglos ab, weil der Schuldner nicht fristgerecht den früheren Zustand wiederhergestellt hat, hat der Gläubiger statt dessen nun auch den Anspruch auf Schadensersatz in Geld.
Die Höhe des Ausgleichs erfolgt nach den Grundsätzen der sogenannten Differenzhypothese. Dabei wird ganz einfach ein Abgleich zwischen der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestünde und der tatsächlichen Vermögenslage nach dem Eintritt des Schadens verglichen. Die daraus entstandene Differenz bezeichnet man juristisch dann als Schaden. Schaden ist somit jede Einbuße, die jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet.
Ob jemand einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen kann, muss in zwei Schritten geprüft werden:
In einem ersten Schritt ist zunächst ist zu klären, ob und aus welchem Grund jemand überhaupt einen Anspruch gegen eine andere Person haben könnte. Dazu müssen alle Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung erfüllt sein, die zum Schadensersatz berechtigen. Entscheidend ist dabei grundsätzlich die Frage des "Verschuldens" - also die Frage, ob der Schädiger durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat und ob er dies verschuldet hat (z.B. durch Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz). Entscheidend ist also, welche Anforderung an die Sorgfaltspflichten des Schädigers zu stellen waren und ob er sie schuldhaft verletzt hat.
Rechtsverletzungen die zum Schadensersatz berechtigen sind beispielsweise:
- Sachschaden
- Personenschaden (d.h. Körperverletzungen, Krankheiten, Behinderungen...)
- Persönlichkeitsrechtsverletzung (Verletzung der Privat- und Intimsphäre, Beleidigung, Verleumdung ...)
- Beeinträchtigungen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (z.B. durch wettbewerbswidriges Verhalten der Konkurrenz, Zerstörung der Gewerberäume ...)
- Verletzung vertraglicher Rechte, insbesondere Nichterfüllung des Vertrages und Verletzung von Schutz- und Nebenpflichten
- Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis gemäß § 280 BGB
- Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten (/culpa in contrahendo = c.i.c.) gemäß § 311 Abs. 2 BGB
- Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Leistung, beim Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 3 BGB und beim Werkvertrag gemäß § 637 Nr. 4 BGB
Die wichtigsten Schadensersatzpositionen sind:
- Schmerzensgeld
- Pflegekosten
- Mehrbedingte Aufwendungen
- Verdienstausfall
- Entgangener Gewinn
- Unterhaltsschaden
- Sachschaden
- Nutzungsausfall
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung
- Verzugsschaden
- Zinsen
- Rechtsanwaltskosten
Beispiel: Ein Autounfall mit Verletzten. Der Unfallverursacher muss den Sachschaden am fremden Fahrzeug (materieller Schaden) ersetzen, die Kosten für ärztliche Behandlung ersetzen (materieller Schaden) und den verletzten Unfallopfern je nach Schwere ihrer Verletzungen auch Schmerzensgeld zahlen (immaterieller Schaden).
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Rechtstipps von Anwälten für Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ... mehr
(von DATEV Rechtsnews zum Thema Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht)
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(von DATEV Rechtsnews zum Thema Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht)
Einzelerwerber kann Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchsetzen
Damit ein Wohnungseigentümer Rechte wegen Mängeln für die Eigentümergemeinschaft geltend machen kann, bedarf es eines Ermächtigungsbeschlusses.Jeweiliger Erwerbsvertrag giltFür die Rechte eines Wohnungseigentümers wegen Mängeln am mehr
(von Rechtsanwalt Markus Koerentz (marko-baurecht.de) zum Thema Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht)
Damit ein Wohnungseigentümer Rechte wegen Mängeln für die Eigentümergemeinschaft geltend machen kann, bedarf es eines Ermächtigungsbeschlusses.Jeweiliger Erwerbsvertrag giltFür die Rechte eines Wohnungseigentümers wegen Mängeln am mehr
(von Rechtsanwalt Markus Koerentz (marko-baurecht.de) zum Thema Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht)
Schmerzensgeld: Nicht wegen möglicherweise unbegründeten Diebstahlsvorwurfs
Deutet das äußere Geschehen auf einen Ladendiebstahl, darf der Geschäftsleiter eines Warenhauses gegenüber dem Verdächtigen einen entsprechenden Vorwurf erheben und bis zur endgültigen Klärung auch wiederholen. Ist in einem solchen Fall ... mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht)
Deutet das äußere Geschehen auf einen Ladendiebstahl, darf der Geschäftsleiter eines Warenhauses gegenüber dem Verdächtigen einen entsprechenden Vorwurf erheben und bis zur endgültigen Klärung auch wiederholen. Ist in einem solchen Fall ... mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht)
Haften die Eltern, wenn ein 5 Jähriger jemanden mit dem Fahrrad umfährt?
Der 5-jährige Junge Maurice befuhr mit seinem Fahrrad den Fußgängerweg und stieß an einer Biegung mit einem älteren Herrn zusammen, der sich dabei verletzte. Der Bekannten, der mit dem Jungen zuvor auf dem Spielplatz war, ließ ihn ... mehr
(von Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz (Kanzlei Lehmitz) zum Thema Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht)
Der 5-jährige Junge Maurice befuhr mit seinem Fahrrad den Fußgängerweg und stieß an einer Biegung mit einem älteren Herrn zusammen, der sich dabei verletzte. Der Bekannten, der mit dem Jungen zuvor auf dem Spielplatz war, ließ ihn ... mehr
(von Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz (Kanzlei Lehmitz) zum Thema Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht)
Zug durch Abteilfenster verlassen: Bahn haftet schwerverletztem Fahrgast nicht
Die Deutsche Bahn Regio AG muss einem Fahrgast, der in alkoholisiertem Zustand einen Zug durch das Abteilfenster verlassen und sich dabei schwer verletzt hat, weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen. Seine Klage hatte schon vor dem mehr
(von anwalt.de - Rechtsnews zum Thema Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht)
Die Deutsche Bahn Regio AG muss einem Fahrgast, der in alkoholisiertem Zustand einen Zug durch das Abteilfenster verlassen und sich dabei schwer verletzt hat, weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen. Seine Klage hatte schon vor dem mehr
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